951.13
CH-ZH
Art. 1 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank
Art. 1
1 Diese Richtlinien konkretisieren den in § 2 des Gesetzes Zweck dieser
über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 19972 verankerten Richtlinien
Leistungsauftrag der Zürcher Kantonalbank.
2 Sie bilden die Grundlage für die Sicherstellung und die Kontrolle
des Leistungsauftrages durch Bankorgane einerseits und dessen Über-
wachung durch die Kommission zur Prüfung der Rechnung und des
Geschäftsberichtes der Zürcher Kantonalbank anderseits.