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Art. 1 : Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

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Art. 1

1 Diese Richtlinien konkretisieren den in § 2 des Gesetzes Zweck dieser

über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 19972 verankerten Richtlinien

Leistungsauftrag der Zürcher Kantonalbank.

2 Sie bilden die Grundlage für die Sicherstellung und die Kontrolle

des Leistungsauftrages durch Bankorgane einerseits und dessen Über-

wachung durch die Kommission zur Prüfung der Rechnung und des

Geschäftsberichtes der Zürcher Kantonalbank anderseits.

Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank Art. 2 →

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