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951.13 CH-ZH

Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

1 Diese Richtlinien konkretisieren den in § 2 des Gesetzes Zweck dieser

über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 19972 verankerten Richtlinien

Leistungsauftrag der Zürcher Kantonalbank.

2 Sie bilden die Grundlage für die Sicherstellung und die Kontrolle

des Leistungsauftrages durch Bankorgane einerseits und dessen Über-

wachung durch die Kommission zur Prüfung der Rechnung und des

Geschäftsberichtes der Zürcher Kantonalbank anderseits.

1 Der Leistungsauftrag ist die gesetzliche Verpflichtung der Definition

Zürcher Kantonalbank, die Bevölkerung des Kantons Zürich im All-

gemeinen und bestimmte Kundengruppen im Besonderen mit Bank-

dienstleistungen zu versorgen, welche deren Grundbedürfnissen ent-

sprechen.

2 Die Zürcher Kantonalbank erfüllt ihren Leistungsauftrag auf der

Basis einer auf Bestand und Kontinuität ausgerichteten Geschäfts-

politik, welche marktwirtschaftlich ausgerichtet ist und mit der ein

angemessener Gewinn erzielt werden soll.

1 Als Kernaufgabe umfasst der Leistungsauftrag der Zürcher

Kantonalbank die in § 8 Ziff. 1–16 des Reglements über die Organi-

sation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni 20113 um-

schriebenen Geschäftstätigkeiten.5

Inhalt und

Umfang des

Leistungs-

auftrages

1.10.18-102

1

951.13 Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB

2 Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen für Bankdienstleistungen im Sinne von § 2 dieser Richtlinien zählen namentlich das Anlage- und Spargeschäft, das Hypothekar- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungsverkehr. Das Angebot von Bankdienstleistungen der Zürcher Kantonalbank berücksichtigt insbesondere auch Anliegen von kleinen und mittleren Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Landwirtschaft und öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

3 Die Grundbedürfnisse für Bankdienstleistungen ergeben sich aus den jeweils herrschenden Nachfrageverhältnissen.

Bei der Erfüllung des Leistungsauftrages beachtet die Zürcher Kantonalbank als Universalbank die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der anerkannten Regeln des Risikomanagements. Um sich im Wettbewerb behaupten und um den Leistungsauftrag langfristig und dauerhaft erfüllen zu können, strebt sie einen angemessenen Gewinn an und sichert ihr Fortbestehen und ihre Weiterentwicklung mit einer entsprechend nachhaltigen Eigenkapitalrendite.

B. Umsetzung des Leistungsauftrages

Als Kernaufgabe der Geschäftstätigkeit der Zürcher Kantonalbank findet der Leistungsauftrag seinen Niederschlag im Leitbild, in der Gesamtbankstrategie und in den Geschäftseinheitsstrategien.

Jahresplanung und jährliche Zielsetzungen bilden Steuerungselemente für den Leistungsauftrag. Sie geben Auskunft darüber, welche Vorhaben, Massnahmen und Ziele den Leistungsauftrag erfüllen.

Die Generaldirektion, deren Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, gegebenenfalls zusammen mit dem Bankpräsidium und dem Bankrat, die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher, namentlich in den folgenden Bereichen

1. Refinanzierung,

2. Allokation von Mitteln zur Verfolgung bestimmter Geschäftszwecke,

3. Investitionsvorhaben,

4. Festlegung der Vertriebskanäle,

5. Akquisitionen,

6. Kooperationen mit anderen Banken und Unternehmen,

2

Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB

7. Ausgliederung von Geschäftszweigen (Outsourcing),

8. Auswahl und Ausbildung des Personals,

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9. Ausweitung und Änderung des Angebotes von Bankdienstleistun-

gen (Produkte-Management),

10. Betragsmässig bedeutende Einzel- oder Massengeschäfte,

11. Unterstützung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Insti-

tutionen und Projekten (Beiträge, Sponsoring).

Die Organe der Zürcher Kantonalbank verfolgen keine Generelle

Geschäftstätigkeiten, die dem Leistungsauftrag im Sinne dieser Richt- Unterlassung

linie abträglich sind.

C. Organe für die Kontrolle des Leistungsauftrages

1 Im Rahmen seiner Oberleitungs-, Kontroll- und Aufsichts- Bankrat

funktion prüft der Bankrat regelmässig die Qualität und die Wirt-

schaftlichkeit der Erfüllung des Leistungsauftrages sowie dessen Aus-

wirkungen.

2 Der Bankrat überträgt diese Aufgabe dem Bankpräsidium gemäss

5 Als ständiger Ausschuss gemäss § 15 a des Kantonalbank- Bankpräsidium

gesetzes vom 28. September 19972 und § 29 Abs. 2 des Reglements über

die Organisation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni

20113 regelt das Bankpräsidium in Richtlinien, die vom Bankrat zu ge-

nehmigen sind, die weiteren Einzelheiten zur Erfüllung seiner Auf-

gabe, namentlich die bankinterne Kontrolle und Berichterstattung.

Dem Bankpräsidium steht zur Erfüllung seiner Aufgabe ein Fachgremium

Fachgremium zur Seite, welches aus Vertreterinnen und Vertretern

aller Geschäftseinheiten besteht und von einer fachbeauftragten Per-

son für den Leistungsauftrag geleitet wird. Dieses Fachgremium berät

und unterstützt das Bankpräsidium und den Bankrat in allen Belangen

des Leistungsauftrages.

1. 10. 18-102

3

951.13

Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB

D. Instrumente für die Kontrolle des Leistungsauftrages

Instrumente für

die Kontrolle im

Vornherein

Nachträgliche

Kontrolle

Kantonsrätliche

Kommission

Inhalt des

Berichtes an die

kantonsrätliche

Kommission

Behandlung des

Berichtes

Instrumente für die Steuerung und Kontrolle des Leistungs-

auftrages im Vornherein bilden namentlich das Leitbild, die Strategien

der Gesamtbank und der Geschäftseinheiten, die Jahresplanung, die

Zielvereinbarungen der Geschäftseinheiten auf allen Stufen sowie die

Vorbehalte für die Genehmigung einzelner Geschäfte durch das Bank-

präsidium oder den Bankrat.

1 Instrumente für die nachträgliche Kontrolle des Leistungs-

auftrages bildet in erster Linie der Bericht des Bankrates zuhanden der

kantonsrätlichen Kommission, den das Fachgremium zuhanden des

Bankpräsidiums und des Bankrates vorzubereiten hat. Zudem legt der

Bankrat im jährlichen Geschäftsbericht Rechenschaft über die Erfül-

lung des Leistungsauftrages ab.

2 Der Bankrat oder das Bankpräsidium können jederzeit über alle

Gegenstände des Leistungsauftrags von den betroffenen Stellen

Zwischenberichte über die Erfüllung des Leistungsauftrages verlangen.

E. Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrages

durch die kantonsrätliche Kommission

5 Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundes und

des Kantons Zürich überwacht die kantonsrätliche Kommission die

Erfüllung des Leistungsauftrages durch die Zürcher Kantonalbank. Zu

diesem Zweck erstattet der Bankrat der kantonsrätlichen Kommission

jährlich Bericht. Die kantonsrätliche Kommission kann über Einzelhei-

ten des Berichts vom Bankrat weitere Aufschlüsse verlangen. Bericht-

erstattung und Auskunftserteilung erfolgen gemäss § 12 Abs. 4 des Kan-

tonalbankgesetzes vom 28. September 19972.

Die kantonsrätliche Kommission gibt dem Bankrat jeweils

rechtzeitig bekannt, zu welchen Themen sich der Bericht des Bank-

rates im Speziellen zu äussern hat.

des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 19972 und § 29

Abs. 2 des Reglementes über die Organisation des Konzerns der Zür-

cher Kantonalbank vom 23. Juni 20113.5

Die kantonsrätliche Kommission und das Bankpräsidium

besprechen den jährlichen Bericht in einer gemeinsamen Sitzung, an

welcher auch weitere Vertreterinnen und Vertreter der Bank teilneh-

men können.

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Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB

F. Schlussbestimmungen

951.13

Kantonsrat4 am 30. Januar 2006 in Kraft.

1 OS 61, 60.

2 LS 951.1.

3 Nicht in LS.

4 Vom Kantonsrat genehmigt am 30. Januar 2006.

5 Fassung gemäss B vom 6. Dezember 2013 (OS 70, 64; AB1 2014-04-25). In Kraft

seit 1. Januar 2015.

1.10.18-102

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