Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1 Diese Richtlinien konkretisieren den in § 2 des Gesetzes Zweck dieser
über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 19972 verankerten Richtlinien
Leistungsauftrag der Zürcher Kantonalbank.
2 Sie bilden die Grundlage für die Sicherstellung und die Kontrolle
des Leistungsauftrages durch Bankorgane einerseits und dessen Über-
wachung durch die Kommission zur Prüfung der Rechnung und des
Geschäftsberichtes der Zürcher Kantonalbank anderseits.
1 Der Leistungsauftrag ist die gesetzliche Verpflichtung der Definition
Zürcher Kantonalbank, die Bevölkerung des Kantons Zürich im All-
gemeinen und bestimmte Kundengruppen im Besonderen mit Bank-
dienstleistungen zu versorgen, welche deren Grundbedürfnissen ent-
sprechen.
2 Die Zürcher Kantonalbank erfüllt ihren Leistungsauftrag auf der
Basis einer auf Bestand und Kontinuität ausgerichteten Geschäfts-
politik, welche marktwirtschaftlich ausgerichtet ist und mit der ein
angemessener Gewinn erzielt werden soll.
1 Als Kernaufgabe umfasst der Leistungsauftrag der Zürcher
Kantonalbank die in § 8 Ziff. 1–16 des Reglements über die Organi-
sation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni 20113 um-
schriebenen Geschäftstätigkeiten.5
Inhalt und
Umfang des
Leistungs-
auftrages
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2 Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen für Bankdienstleistungen im Sinne von § 2 dieser Richtlinien zählen namentlich das Anlage- und Spargeschäft, das Hypothekar- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungsverkehr. Das Angebot von Bankdienstleistungen der Zürcher Kantonalbank berücksichtigt insbesondere auch Anliegen von kleinen und mittleren Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Landwirtschaft und öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
3 Die Grundbedürfnisse für Bankdienstleistungen ergeben sich aus den jeweils herrschenden Nachfrageverhältnissen.
Bei der Erfüllung des Leistungsauftrages beachtet die Zürcher Kantonalbank als Universalbank die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der anerkannten Regeln des Risikomanagements. Um sich im Wettbewerb behaupten und um den Leistungsauftrag langfristig und dauerhaft erfüllen zu können, strebt sie einen angemessenen Gewinn an und sichert ihr Fortbestehen und ihre Weiterentwicklung mit einer entsprechend nachhaltigen Eigenkapitalrendite.
B. Umsetzung des Leistungsauftrages
Als Kernaufgabe der Geschäftstätigkeit der Zürcher Kantonalbank findet der Leistungsauftrag seinen Niederschlag im Leitbild, in der Gesamtbankstrategie und in den Geschäftseinheitsstrategien.
Jahresplanung und jährliche Zielsetzungen bilden Steuerungselemente für den Leistungsauftrag. Sie geben Auskunft darüber, welche Vorhaben, Massnahmen und Ziele den Leistungsauftrag erfüllen.
Die Generaldirektion, deren Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, gegebenenfalls zusammen mit dem Bankpräsidium und dem Bankrat, die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher, namentlich in den folgenden Bereichen
1. Refinanzierung,
2. Allokation von Mitteln zur Verfolgung bestimmter Geschäftszwecke,
3. Investitionsvorhaben,
4. Festlegung der Vertriebskanäle,
5. Akquisitionen,
6. Kooperationen mit anderen Banken und Unternehmen,
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7. Ausgliederung von Geschäftszweigen (Outsourcing),
8. Auswahl und Ausbildung des Personals,
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9. Ausweitung und Änderung des Angebotes von Bankdienstleistun-
gen (Produkte-Management),
10. Betragsmässig bedeutende Einzel- oder Massengeschäfte,
11. Unterstützung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Insti-
tutionen und Projekten (Beiträge, Sponsoring).
Die Organe der Zürcher Kantonalbank verfolgen keine Generelle
Geschäftstätigkeiten, die dem Leistungsauftrag im Sinne dieser Richt- Unterlassung
linie abträglich sind.
C. Organe für die Kontrolle des Leistungsauftrages
1 Im Rahmen seiner Oberleitungs-, Kontroll- und Aufsichts- Bankrat
funktion prüft der Bankrat regelmässig die Qualität und die Wirt-
schaftlichkeit der Erfüllung des Leistungsauftrages sowie dessen Aus-
wirkungen.
2 Der Bankrat überträgt diese Aufgabe dem Bankpräsidium gemäss
5 Als ständiger Ausschuss gemäss § 15 a des Kantonalbank- Bankpräsidium
gesetzes vom 28. September 19972 und § 29 Abs. 2 des Reglements über
die Organisation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni
20113 regelt das Bankpräsidium in Richtlinien, die vom Bankrat zu ge-
nehmigen sind, die weiteren Einzelheiten zur Erfüllung seiner Auf-
gabe, namentlich die bankinterne Kontrolle und Berichterstattung.
Dem Bankpräsidium steht zur Erfüllung seiner Aufgabe ein Fachgremium
Fachgremium zur Seite, welches aus Vertreterinnen und Vertretern
aller Geschäftseinheiten besteht und von einer fachbeauftragten Per-
son für den Leistungsauftrag geleitet wird. Dieses Fachgremium berät
und unterstützt das Bankpräsidium und den Bankrat in allen Belangen
des Leistungsauftrages.
1. 10. 18-102
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Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB
D. Instrumente für die Kontrolle des Leistungsauftrages
Instrumente für
die Kontrolle im
Vornherein
Nachträgliche
Kontrolle
Kantonsrätliche
Kommission
Inhalt des
Berichtes an die
kantonsrätliche
Kommission
Behandlung des
Berichtes
Instrumente für die Steuerung und Kontrolle des Leistungs-
auftrages im Vornherein bilden namentlich das Leitbild, die Strategien
der Gesamtbank und der Geschäftseinheiten, die Jahresplanung, die
Zielvereinbarungen der Geschäftseinheiten auf allen Stufen sowie die
Vorbehalte für die Genehmigung einzelner Geschäfte durch das Bank-
präsidium oder den Bankrat.
1 Instrumente für die nachträgliche Kontrolle des Leistungs-
auftrages bildet in erster Linie der Bericht des Bankrates zuhanden der
kantonsrätlichen Kommission, den das Fachgremium zuhanden des
Bankpräsidiums und des Bankrates vorzubereiten hat. Zudem legt der
Bankrat im jährlichen Geschäftsbericht Rechenschaft über die Erfül-
lung des Leistungsauftrages ab.
2 Der Bankrat oder das Bankpräsidium können jederzeit über alle
Gegenstände des Leistungsauftrags von den betroffenen Stellen
Zwischenberichte über die Erfüllung des Leistungsauftrages verlangen.
E. Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrages
durch die kantonsrätliche Kommission
5 Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundes und
des Kantons Zürich überwacht die kantonsrätliche Kommission die
Erfüllung des Leistungsauftrages durch die Zürcher Kantonalbank. Zu
diesem Zweck erstattet der Bankrat der kantonsrätlichen Kommission
jährlich Bericht. Die kantonsrätliche Kommission kann über Einzelhei-
ten des Berichts vom Bankrat weitere Aufschlüsse verlangen. Bericht-
erstattung und Auskunftserteilung erfolgen gemäss § 12 Abs. 4 des Kan-
tonalbankgesetzes vom 28. September 19972.
Die kantonsrätliche Kommission gibt dem Bankrat jeweils
rechtzeitig bekannt, zu welchen Themen sich der Bericht des Bank-
rates im Speziellen zu äussern hat.
des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 19972 und § 29
Abs. 2 des Reglementes über die Organisation des Konzerns der Zür-
cher Kantonalbank vom 23. Juni 20113.5
Die kantonsrätliche Kommission und das Bankpräsidium
besprechen den jährlichen Bericht in einer gemeinsamen Sitzung, an
welcher auch weitere Vertreterinnen und Vertreter der Bank teilneh-
men können.
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F. Schlussbestimmungen
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Kantonsrat4 am 30. Januar 2006 in Kraft.
1 OS 61, 60.
2 LS 951.1.
3 Nicht in LS.
4 Vom Kantonsrat genehmigt am 30. Januar 2006.
5 Fassung gemäss B vom 6. Dezember 2013 (OS 70, 64; AB1 2014-04-25). In Kraft
seit 1. Januar 2015.
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