951.12
CH-ZH
Art. 8 : Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank
Art. 8
Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten eine jährliche
Grundentschädigung von Fr. 18 000. Für die Mitgliedschaft in Aus-
schüssen wird eine zusätzliche jährliche Entschädigung von Fr. 6000
ausgerichtet.