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Art. 7 : Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank

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Art. 7

Entschädigungen für Abordnungen und Vertretungen auftrags

der Bank liefern die Mitglieder des Bankpräsidiums an die Bank ab.

B. Entschädigungen für die übrigen Mitglieder des Bankrates

Grund-

entschädigung

Spesen

Sitzungsgelder

Personal-

vergünstigungen

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