951.12
CH-ZH
Art. 7 : Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank
Art. 7
Entschädigungen für Abordnungen und Vertretungen auftrags
der Bank liefern die Mitglieder des Bankpräsidiums an die Bank ab.
B. Entschädigungen für die übrigen Mitglieder des Bankrates
Grund-
entschädigung
Spesen
Sitzungsgelder
Personal-
vergünstigungen