Art. 5 : Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank
Art. 5
Bei unverschuldeter Nichtwiederwahl eines Mitglieds des Unverschuldete
Bankpräsidiums oder bei Ausscheiden aus dem Amt auf Wunsch der
Bank entsteht ein Anspruch auf eine Altersrente frühestens nach dem
vollendeten 56. Altersjahr.
Als unverschuldet gilt eine Nichtwiederwahl dann, wenn eine Wie-
derwahl durch den Kantonsrat aus politischen Gründen nicht erfolgt.
wahl und vor-
zeitige Pensio-
nierung auf
Wunsch der
Bank
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951.12 Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB
In diesen Fällen wird einem Mitglied des Bankpräsidiums die gleich
hohe Rente wie beim Erreichen des statutarisch regulären Rücktritts-
alters ausgerichtet. Die zufolge vorzeitiger Pensionierung bei der
Personalvorsorge entstehende Beitragslücke übernimmt die Bank.
Auf dem von der Bank übernommenen Betrag zur Finanzierung
der Beitragslücke von der AHV allenfalls erhobene Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge gehen zu Lasten der Bank. Darüber hinaus von
der AHV allenfalls beim Versicherten erhobene Beiträge bis zum
Erreichen des statutarisch regulären Rücktrittsalters sowie Renten-
kürzungen für den Bezug der AHV-Ersatzrente zwischen dem statuta-
risch regulären Rücktrittsalter und dem ordentlichen AHV-Rücktritts-
alter gehen zu Lasten des Versicherten.
Die Bank leistet keine Beiträge zur Ausfinanzierung allfällig
bereits bestehender fehlender Rententeile bei Eintritt in die Vorsorge-
einrichtungen.
Auszahlungs-
modalitäten
Ablieferung
von Entschädi-
gungen