Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.12 CH-ZH

Art. 5 : Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank

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Art. 5

Bei unverschuldeter Nichtwiederwahl eines Mitglieds des Unverschuldete

Bankpräsidiums oder bei Ausscheiden aus dem Amt auf Wunsch der

Bank entsteht ein Anspruch auf eine Altersrente frühestens nach dem

vollendeten 56. Altersjahr.

Als unverschuldet gilt eine Nichtwiederwahl dann, wenn eine Wie-

derwahl durch den Kantonsrat aus politischen Gründen nicht erfolgt.

wahl und vor-

zeitige Pensio-

nierung auf

Wunsch der

Bank

1.7.05 - 49

1

951.12 Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB

In diesen Fällen wird einem Mitglied des Bankpräsidiums die gleich

hohe Rente wie beim Erreichen des statutarisch regulären Rücktritts-

alters ausgerichtet. Die zufolge vorzeitiger Pensionierung bei der

Personalvorsorge entstehende Beitragslücke übernimmt die Bank.

Auf dem von der Bank übernommenen Betrag zur Finanzierung

der Beitragslücke von der AHV allenfalls erhobene Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerbeiträge gehen zu Lasten der Bank. Darüber hinaus von

der AHV allenfalls beim Versicherten erhobene Beiträge bis zum

Erreichen des statutarisch regulären Rücktrittsalters sowie Renten-

kürzungen für den Bezug der AHV-Ersatzrente zwischen dem statuta-

risch regulären Rücktrittsalter und dem ordentlichen AHV-Rücktritts-

alter gehen zu Lasten des Versicherten.

Die Bank leistet keine Beiträge zur Ausfinanzierung allfällig

bereits bestehender fehlender Rententeile bei Eintritt in die Vorsorge-

einrichtungen.

Auszahlungs-

modalitäten

Ablieferung

von Entschädi-

gungen

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