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Art. 4 : Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank

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Art. 4

Die Mitglieder des Bankpräsidiums sind gemäss den Bestim- Personen-

mungen für alle Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank versichert. versicherung

Nichtwieder-

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