Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.12 CH-ZH

Art. 3 : Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

Den Mitgliedern des Bankpräsidiums werden jährliche Pau- Spesen

schalspesen von Fr. 14 000 pro Mitglied ausgerichtet. Für deren Ver-

wendung gelten die gleichen Regeln wie für die übrigen leitenden

Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank.

← Art. 2 Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →