951.12
CH-ZH
Art. 3 : Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank
Art. 3
Den Mitgliedern des Bankpräsidiums werden jährliche Pau- Spesen
schalspesen von Fr. 14 000 pro Mitglied ausgerichtet. Für deren Ver-
wendung gelten die gleichen Regeln wie für die übrigen leitenden
Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank.