951.12
CH-ZH
Art. 2 : Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank
Art. 2
Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten die gleichen Zulagen, Zu-
Zulagen, Zusatzleistungen und Vergünstigungen wie die übrigen Mit- satzleistungen
arbeitenden gemäss Dienst- und Gehaltsordnung der Zürcher Kantonal-
bank. Sie sind im Rahmen der Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen
der Zürcher Kantonalbank versichert.
und Vergünsti-
gungen