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Art. 2 : Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank

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Art. 2

Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten die gleichen Zulagen, Zu-

Zulagen, Zusatzleistungen und Vergünstigungen wie die übrigen Mit- satzleistungen

arbeitenden gemäss Dienst- und Gehaltsordnung der Zürcher Kantonal-

bank. Sie sind im Rahmen der Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen

der Zürcher Kantonalbank versichert.

und Vergünsti-

gungen

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