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951.12 CH-ZH

Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten ein Jahres- Jahres-

grundsalär von Fr. 311 500 brutto.

Der Präsident des Bankrates erhält eine Zulage von 10% auf dem

Jahresgrundsalär gemäss Abs. 1.

Das Jahresgrundsalär unterliegt keiner Teuerungsanpassung. Jede

Erhöhung des Jahresgrundsalärs gemäss Abs. 1 und Abs. 2 bedarf der

Zustimmung des Kantonsrates.

grundsalär

Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten die gleichen Zulagen, Zu-

Zulagen, Zusatzleistungen und Vergünstigungen wie die übrigen Mit- satzleistungen

arbeitenden gemäss Dienst- und Gehaltsordnung der Zürcher Kantonal-

bank. Sie sind im Rahmen der Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen

der Zürcher Kantonalbank versichert.

und Vergünsti-

gungen

Den Mitgliedern des Bankpräsidiums werden jährliche Pau- Spesen

schalspesen von Fr. 14 000 pro Mitglied ausgerichtet. Für deren Ver-

wendung gelten die gleichen Regeln wie für die übrigen leitenden

Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank.

Die Mitglieder des Bankpräsidiums sind gemäss den Bestim- Personen-

mungen für alle Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank versichert. versicherung

Nichtwieder-

Bei unverschuldeter Nichtwiederwahl eines Mitglieds des Unverschuldete

Bankpräsidiums oder bei Ausscheiden aus dem Amt auf Wunsch der

Bank entsteht ein Anspruch auf eine Altersrente frühestens nach dem

vollendeten 56. Altersjahr.

Als unverschuldet gilt eine Nichtwiederwahl dann, wenn eine Wie-

derwahl durch den Kantonsrat aus politischen Gründen nicht erfolgt.

wahl und vor-

zeitige Pensio-

nierung auf

Wunsch der

Bank

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951.12 Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB

In diesen Fällen wird einem Mitglied des Bankpräsidiums die gleich

hohe Rente wie beim Erreichen des statutarisch regulären Rücktritts-

alters ausgerichtet. Die zufolge vorzeitiger Pensionierung bei der

Personalvorsorge entstehende Beitragslücke übernimmt die Bank.

Auf dem von der Bank übernommenen Betrag zur Finanzierung

der Beitragslücke von der AHV allenfalls erhobene Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerbeiträge gehen zu Lasten der Bank. Darüber hinaus von

der AHV allenfalls beim Versicherten erhobene Beiträge bis zum

Erreichen des statutarisch regulären Rücktrittsalters sowie Renten-

kürzungen für den Bezug der AHV-Ersatzrente zwischen dem statuta-

risch regulären Rücktrittsalter und dem ordentlichen AHV-Rücktritts-

alter gehen zu Lasten des Versicherten.

Die Bank leistet keine Beiträge zur Ausfinanzierung allfällig

bereits bestehender fehlender Rententeile bei Eintritt in die Vorsorge-

einrichtungen.

Auszahlungs-

modalitäten

Ablieferung

von Entschädi-

gungen

Das Jahresgrundsalär sowie allfällige Kinder- und Familien-

zulagen sowie die Pauschalspesen werden in zwölf Monatsraten aus-

bezahlt.

Entschädigungen für Abordnungen und Vertretungen auftrags

der Bank liefern die Mitglieder des Bankpräsidiums an die Bank ab.

B. Entschädigungen für die übrigen Mitglieder des Bankrates

Grund-

entschädigung

Spesen

Sitzungsgelder

Personal-

vergünstigungen

Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten eine jährliche

Grundentschädigung von Fr. 18 000. Für die Mitgliedschaft in Aus-

schüssen wird eine zusätzliche jährliche Entschädigung von Fr. 6000

ausgerichtet.

Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten eine jährliche

Spesenpauschale von Fr. 6000. Darüber hinaus werden keine weiteren

Spesen entschädigt.

Für den Besuch von Filialen und obligatorischen Kursen

sowie für die Teilnahme an Sitzungen werden den übrigen Mitgliedern

des Bankrates Sitzungsgelder von Fr. 350 pro Halbtag und Fr. 700 pro

Tag ausgerichtet.

Ersatzmitglieder des Bankpräsidiums und Vorsitzende von Aus-

schüssen erhalten jeweils ein doppeltes Sitzungsgeld.

Den übrigen Mitgliedern des Bankrates werden keine Per-

sonalvergünstigungen gewährt.

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Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB

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Die fixen Grund- und Spesenentschädigungen werden in Auszahlungs-

zwölf Monatsraten ausbezahlt.

Sitzungsgelder und allfällige Kursgebühren werden halbjährlich

nach Abrechnung ausbezahlt. Die Abrechnungen sind dem Bank-

präsidium einzureichen. Die Zahlung erfolgt im Folgemonat.

modalitäten

C. Gemeinsame Bestimmungen

Die Mitglieder des Bankpräsidiums und die übrigen Mit- Bonus

glieder des Bankrates erhalten keine Bonuszahlungen.

Kosten für funktionsbezogene notwendige Weiterbildungen Kosten für

gehen im Rahmen des jährlichen Budgets zu Lasten der Bank.

Weiterbildung

D. Übergangsbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Ent- Aufhebung

schädigungsreglement vom 22. Januar 2004 aufgehoben.

des bisherigen

Entschädigungs-

reglementes

Kantonsrat³ rückwirkend per 1. Januar 2005 in Kraft.

1 OS 60, 161.

2 951.1.

3 Vom Kantonsrat genehmigt am 18. April 2005.

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