Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten ein Jahres- Jahres-
grundsalär von Fr. 311 500 brutto.
Der Präsident des Bankrates erhält eine Zulage von 10% auf dem
Jahresgrundsalär gemäss Abs. 1.
Das Jahresgrundsalär unterliegt keiner Teuerungsanpassung. Jede
Erhöhung des Jahresgrundsalärs gemäss Abs. 1 und Abs. 2 bedarf der
Zustimmung des Kantonsrates.
grundsalär
Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten die gleichen Zulagen, Zu-
Zulagen, Zusatzleistungen und Vergünstigungen wie die übrigen Mit- satzleistungen
arbeitenden gemäss Dienst- und Gehaltsordnung der Zürcher Kantonal-
bank. Sie sind im Rahmen der Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen
der Zürcher Kantonalbank versichert.
und Vergünsti-
gungen
Den Mitgliedern des Bankpräsidiums werden jährliche Pau- Spesen
schalspesen von Fr. 14 000 pro Mitglied ausgerichtet. Für deren Ver-
wendung gelten die gleichen Regeln wie für die übrigen leitenden
Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank.
Die Mitglieder des Bankpräsidiums sind gemäss den Bestim- Personen-
mungen für alle Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank versichert. versicherung
Nichtwieder-
Bei unverschuldeter Nichtwiederwahl eines Mitglieds des Unverschuldete
Bankpräsidiums oder bei Ausscheiden aus dem Amt auf Wunsch der
Bank entsteht ein Anspruch auf eine Altersrente frühestens nach dem
vollendeten 56. Altersjahr.
Als unverschuldet gilt eine Nichtwiederwahl dann, wenn eine Wie-
derwahl durch den Kantonsrat aus politischen Gründen nicht erfolgt.
wahl und vor-
zeitige Pensio-
nierung auf
Wunsch der
Bank
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951.12 Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB
In diesen Fällen wird einem Mitglied des Bankpräsidiums die gleich
hohe Rente wie beim Erreichen des statutarisch regulären Rücktritts-
alters ausgerichtet. Die zufolge vorzeitiger Pensionierung bei der
Personalvorsorge entstehende Beitragslücke übernimmt die Bank.
Auf dem von der Bank übernommenen Betrag zur Finanzierung
der Beitragslücke von der AHV allenfalls erhobene Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge gehen zu Lasten der Bank. Darüber hinaus von
der AHV allenfalls beim Versicherten erhobene Beiträge bis zum
Erreichen des statutarisch regulären Rücktrittsalters sowie Renten-
kürzungen für den Bezug der AHV-Ersatzrente zwischen dem statuta-
risch regulären Rücktrittsalter und dem ordentlichen AHV-Rücktritts-
alter gehen zu Lasten des Versicherten.
Die Bank leistet keine Beiträge zur Ausfinanzierung allfällig
bereits bestehender fehlender Rententeile bei Eintritt in die Vorsorge-
einrichtungen.
Auszahlungs-
modalitäten
Ablieferung
von Entschädi-
gungen
Das Jahresgrundsalär sowie allfällige Kinder- und Familien-
zulagen sowie die Pauschalspesen werden in zwölf Monatsraten aus-
bezahlt.
Entschädigungen für Abordnungen und Vertretungen auftrags
der Bank liefern die Mitglieder des Bankpräsidiums an die Bank ab.
B. Entschädigungen für die übrigen Mitglieder des Bankrates
Grund-
entschädigung
Spesen
Sitzungsgelder
Personal-
vergünstigungen
Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten eine jährliche
Grundentschädigung von Fr. 18 000. Für die Mitgliedschaft in Aus-
schüssen wird eine zusätzliche jährliche Entschädigung von Fr. 6000
ausgerichtet.
Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten eine jährliche
Spesenpauschale von Fr. 6000. Darüber hinaus werden keine weiteren
Spesen entschädigt.
Für den Besuch von Filialen und obligatorischen Kursen
sowie für die Teilnahme an Sitzungen werden den übrigen Mitgliedern
des Bankrates Sitzungsgelder von Fr. 350 pro Halbtag und Fr. 700 pro
Tag ausgerichtet.
Ersatzmitglieder des Bankpräsidiums und Vorsitzende von Aus-
schüssen erhalten jeweils ein doppeltes Sitzungsgeld.
Den übrigen Mitgliedern des Bankrates werden keine Per-
sonalvergünstigungen gewährt.
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Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB
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Die fixen Grund- und Spesenentschädigungen werden in Auszahlungs-
zwölf Monatsraten ausbezahlt.
Sitzungsgelder und allfällige Kursgebühren werden halbjährlich
nach Abrechnung ausbezahlt. Die Abrechnungen sind dem Bank-
präsidium einzureichen. Die Zahlung erfolgt im Folgemonat.
modalitäten
C. Gemeinsame Bestimmungen
Die Mitglieder des Bankpräsidiums und die übrigen Mit- Bonus
glieder des Bankrates erhalten keine Bonuszahlungen.
Kosten für funktionsbezogene notwendige Weiterbildungen Kosten für
gehen im Rahmen des jährlichen Budgets zu Lasten der Bank.
Weiterbildung
D. Übergangsbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Ent- Aufhebung
schädigungsreglement vom 22. Januar 2004 aufgehoben.
des bisherigen
Entschädigungs-
reglementes
Kantonsrat³ rückwirkend per 1. Januar 2005 in Kraft.
1 OS 60, 161.
2 951.1.
3 Vom Kantonsrat genehmigt am 18. April 2005.
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