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Art. 8 : Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank

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Art. 8

Die Fraktionen nominieren nur Kandidatinnen und Kandida-

ten zuhanden der Interfraktionellen Konferenz des Kantonsrates (IFK),

die aus Sicht der FINMA wählbar sind.

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