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Art. 7 : Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank

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Art. 7

1 Auf Anfrage der FINMA nimmt das Bankpräsidium, allen-

falls ergänzt um ein Mitglied des Bankrates, gemäss § 6 Abs. 2 gestützt

auf das festgelegte Anforderungsprofil und die Prüfung durch das Bera-

tungsunternehmen Stellung zu den von den Fraktionen nominierten

Kandidatinnen und Kandidaten.

2 Die Fraktionen können die Stellungnahme des Bankpräsidiums

bereits vor der Prüfung durch die FINMA einholen.

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