951.11
CH-ZH
Art. 7 : Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank
Art. 7
1 Auf Anfrage der FINMA nimmt das Bankpräsidium, allen-
falls ergänzt um ein Mitglied des Bankrates, gemäss § 6 Abs. 2 gestützt
auf das festgelegte Anforderungsprofil und die Prüfung durch das Bera-
tungsunternehmen Stellung zu den von den Fraktionen nominierten
Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die Fraktionen können die Stellungnahme des Bankpräsidiums
bereits vor der Prüfung durch die FINMA einholen.