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Art. 5 : Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank

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Art. 5

1 Die Bank beauftragt nach vorgängiger Konsultation der kan-

tonsrätlichen Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unterneh-

men ein Beratungsunternehmen. Dieses prüft, ob die Kandidatinnen

und Kandidaten dem Anforderungsprofil entsprechen.

2 Das Beratungsunternehmen teilt das Ergebnis der Prüfung aus-

schliesslich dem zuständigen Ausschuss der nominierenden Fraktion

und den Kandidatinnen oder den Kandidaten mit.

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