951.11
CH-ZH
Art. 5 : Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank
Art. 5
1 Die Bank beauftragt nach vorgängiger Konsultation der kan-
tonsrätlichen Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unterneh-
men ein Beratungsunternehmen. Dieses prüft, ob die Kandidatinnen
und Kandidaten dem Anforderungsprofil entsprechen.
2 Das Beratungsunternehmen teilt das Ergebnis der Prüfung aus-
schliesslich dem zuständigen Ausschuss der nominierenden Fraktion
und den Kandidatinnen oder den Kandidaten mit.