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CH-ZH
Art. 4 : Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank
Art. 4
1 Die nominierenden Fraktionen überprüfen vor ihrer Nomi- Vorprüfung
nation, ob
a. die Kandidatin oder der Kandidat über einen guten Ruf verfügt,
b. bei der Kandidatin oder dem Kandidaten Interessenkollisionen vor-
liegen,
c. ein gesetzlicher Unvereinbarkeitsgrund vorliegt und
1.7. 22-117
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Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder Bankrat/Bankpräsidium
d. die Kandidatin oder der Kandidat dem Anforderungsprofil ent-
spricht.
2 Sie prüfen die Bewerbungsunterlagen und führen eine persönliche
Befragung durch.
3 Jede nominierende Fraktion wählt im Hinblick auf die Prüfung ge-
mäss § 5 höchstens drei Kandidatinnen und Kandidaten aus.