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Art. 3 : Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank

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Art. 3

1 Der Bankrat erarbeitet, gestützt auf die Vorgaben der Eid- Anforderungs-

genössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und des Kantonalbank- profil

gesetzes vom 28. September 19974, ein Anforderungsprofil für den Bank-

rat und das Bankpräsidium als Gesamtorgan. Er überprüft dieses regel-

mässig.

2 Das Anforderungsprofil gibt Auskunft über Zielgrösse und Erfül-

lungsgrad der relevanten Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen

und persönlichen Eigenschaften.

3 Das Anforderungsprofil dient dem Kantonsrat als Grundlage für

die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten.

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