Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Dieses Reglement regelt die Vorbereitung der Wahl neuer Gegenstand
Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kanto-
nalbank.
Im Bankrat und im Bankpräsidium müssen diejenigen Quali- Anforderungen
fikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und persönlichen Eigenschaften an Bankrat und
vertreten sein, die für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle über die Bankpräsidium
Zürcher Kantonalbank nötig sind.
1 Der Bankrat erarbeitet, gestützt auf die Vorgaben der Eid- Anforderungs-
genössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und des Kantonalbank- profil
gesetzes vom 28. September 19974, ein Anforderungsprofil für den Bank-
rat und das Bankpräsidium als Gesamtorgan. Er überprüft dieses regel-
mässig.
2 Das Anforderungsprofil gibt Auskunft über Zielgrösse und Erfül-
lungsgrad der relevanten Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen
und persönlichen Eigenschaften.
3 Das Anforderungsprofil dient dem Kantonsrat als Grundlage für
die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten.
1 Die nominierenden Fraktionen überprüfen vor ihrer Nomi- Vorprüfung
nation, ob
a. die Kandidatin oder der Kandidat über einen guten Ruf verfügt,
b. bei der Kandidatin oder dem Kandidaten Interessenkollisionen vor-
liegen,
c. ein gesetzlicher Unvereinbarkeitsgrund vorliegt und
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Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder Bankrat/Bankpräsidium
d. die Kandidatin oder der Kandidat dem Anforderungsprofil ent-
spricht.
2 Sie prüfen die Bewerbungsunterlagen und führen eine persönliche
Befragung durch.
3 Jede nominierende Fraktion wählt im Hinblick auf die Prüfung ge-
mäss § 5 höchstens drei Kandidatinnen und Kandidaten aus.
1 Die Bank beauftragt nach vorgängiger Konsultation der kan-
tonsrätlichen Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unterneh-
men ein Beratungsunternehmen. Dieses prüft, ob die Kandidatinnen
und Kandidaten dem Anforderungsprofil entsprechen.
2 Das Beratungsunternehmen teilt das Ergebnis der Prüfung aus-
schliesslich dem zuständigen Ausschuss der nominierenden Fraktion
und den Kandidatinnen oder den Kandidaten mit.
1 Die nominierenden Fraktionen leiten die Bewerbungsunter-
lagen ihrer Kandidatinnen und Kandidaten an die FINMA zur Prüfung
weiter.
2 Gleichzeitig stellen sie die Ergebnisse der Prüfung des Beratungs-
unternehmens zu ihren Kandidatinnen und Kandidaten den Mitgliedern
des Bankpräsidiums zur Verfügung. Ist die Partei der nominierenden
Fraktion nicht im Bankpräsidium vertreten, wird auf Antrag der nomi-
nierenden Fraktion für die Erarbeitung der Stellungnahme zuhanden
der FINMA ein zusätzliches Mitglied des Bankrates beigezogen.
1 Auf Anfrage der FINMA nimmt das Bankpräsidium, allen-
falls ergänzt um ein Mitglied des Bankrates, gemäss § 6 Abs. 2 gestützt
auf das festgelegte Anforderungsprofil und die Prüfung durch das Bera-
tungsunternehmen Stellung zu den von den Fraktionen nominierten
Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die Fraktionen können die Stellungnahme des Bankpräsidiums
bereits vor der Prüfung durch die FINMA einholen.
Die Fraktionen nominieren nur Kandidatinnen und Kandida-
ten zuhanden der Interfraktionellen Konferenz des Kantonsrates (IFK),
die aus Sicht der FINMA wählbar sind.
1 Die IFK schlägt dem Kantonsrat nur Kandidatinnen und
Kandidaten vor, zu denen eine Stellungnahme der FINMA vorliegt.
Sie bringt diese dem Kantonsrat zur Kenntnis.
2 Werden mehrere Mitglieder des Bankrates oder des Bankpräsi-
diums gleichzeitig ersetzt, stellt die IFK sicher, dass mit den zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten das Anforderungs-
profil des Gesamtgremiums erfüllt wird.
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1 Die Amtsdauer beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legis- Wahltermin
latur des Kantonsrates und endet, vorbehältlich Wiederwahl, am 31. De-
zember des vierten Amtsjahres.
2 Die Wahl der Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums
durch den Kantonsrat erfolgt spätestens drei Monate vor dem Amts-
antritt.
1 Alle Informationen, welche die Bank im Zusammenhang Geheimhaltung
mit der Vorbereitung von Wahlen von Mitgliedern des Bankrates oder und Akten-
des Bankpräsidiums bearbeitet, werden nach der bestimmungsgemässen aufbewahrung
Verwendung beim Bankpräsidium separat unter Verschluss gehalten.
2 Personenbezogene Angaben im Anforderungsprofil gemäss § 3 wer-
den Dritten nicht bekannt gegeben.
1 OS 77, 251.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022.
3 ABI 2020-08-28.
4 LS 951.1.
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