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951.11 CH-ZH

Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Dieses Reglement regelt die Vorbereitung der Wahl neuer Gegenstand

Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kanto-

nalbank.

Im Bankrat und im Bankpräsidium müssen diejenigen Quali- Anforderungen

fikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und persönlichen Eigenschaften an Bankrat und

vertreten sein, die für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle über die Bankpräsidium

Zürcher Kantonalbank nötig sind.

1 Der Bankrat erarbeitet, gestützt auf die Vorgaben der Eid- Anforderungs-

genössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und des Kantonalbank- profil

gesetzes vom 28. September 19974, ein Anforderungsprofil für den Bank-

rat und das Bankpräsidium als Gesamtorgan. Er überprüft dieses regel-

mässig.

2 Das Anforderungsprofil gibt Auskunft über Zielgrösse und Erfül-

lungsgrad der relevanten Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen

und persönlichen Eigenschaften.

3 Das Anforderungsprofil dient dem Kantonsrat als Grundlage für

die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten.

1 Die nominierenden Fraktionen überprüfen vor ihrer Nomi- Vorprüfung

nation, ob

a. die Kandidatin oder der Kandidat über einen guten Ruf verfügt,

b. bei der Kandidatin oder dem Kandidaten Interessenkollisionen vor-

liegen,

c. ein gesetzlicher Unvereinbarkeitsgrund vorliegt und

1.7. 22-117

1

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Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder Bankrat/Bankpräsidium

d. die Kandidatin oder der Kandidat dem Anforderungsprofil ent-

spricht.

2 Sie prüfen die Bewerbungsunterlagen und führen eine persönliche

Befragung durch.

3 Jede nominierende Fraktion wählt im Hinblick auf die Prüfung ge-

mäss § 5 höchstens drei Kandidatinnen und Kandidaten aus.

1 Die Bank beauftragt nach vorgängiger Konsultation der kan-

tonsrätlichen Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unterneh-

men ein Beratungsunternehmen. Dieses prüft, ob die Kandidatinnen

und Kandidaten dem Anforderungsprofil entsprechen.

2 Das Beratungsunternehmen teilt das Ergebnis der Prüfung aus-

schliesslich dem zuständigen Ausschuss der nominierenden Fraktion

und den Kandidatinnen oder den Kandidaten mit.

1 Die nominierenden Fraktionen leiten die Bewerbungsunter-

lagen ihrer Kandidatinnen und Kandidaten an die FINMA zur Prüfung

weiter.

2 Gleichzeitig stellen sie die Ergebnisse der Prüfung des Beratungs-

unternehmens zu ihren Kandidatinnen und Kandidaten den Mitgliedern

des Bankpräsidiums zur Verfügung. Ist die Partei der nominierenden

Fraktion nicht im Bankpräsidium vertreten, wird auf Antrag der nomi-

nierenden Fraktion für die Erarbeitung der Stellungnahme zuhanden

der FINMA ein zusätzliches Mitglied des Bankrates beigezogen.

1 Auf Anfrage der FINMA nimmt das Bankpräsidium, allen-

falls ergänzt um ein Mitglied des Bankrates, gemäss § 6 Abs. 2 gestützt

auf das festgelegte Anforderungsprofil und die Prüfung durch das Bera-

tungsunternehmen Stellung zu den von den Fraktionen nominierten

Kandidatinnen und Kandidaten.

2 Die Fraktionen können die Stellungnahme des Bankpräsidiums

bereits vor der Prüfung durch die FINMA einholen.

Die Fraktionen nominieren nur Kandidatinnen und Kandida-

ten zuhanden der Interfraktionellen Konferenz des Kantonsrates (IFK),

die aus Sicht der FINMA wählbar sind.

1 Die IFK schlägt dem Kantonsrat nur Kandidatinnen und

Kandidaten vor, zu denen eine Stellungnahme der FINMA vorliegt.

Sie bringt diese dem Kantonsrat zur Kenntnis.

2 Werden mehrere Mitglieder des Bankrates oder des Bankpräsi-

diums gleichzeitig ersetzt, stellt die IFK sicher, dass mit den zur Wahl

vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten das Anforderungs-

profil des Gesamtgremiums erfüllt wird.

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1 Die Amtsdauer beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legis- Wahltermin

latur des Kantonsrates und endet, vorbehältlich Wiederwahl, am 31. De-

zember des vierten Amtsjahres.

2 Die Wahl der Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums

durch den Kantonsrat erfolgt spätestens drei Monate vor dem Amts-

antritt.

1 Alle Informationen, welche die Bank im Zusammenhang Geheimhaltung

mit der Vorbereitung von Wahlen von Mitgliedern des Bankrates oder und Akten-

des Bankpräsidiums bearbeitet, werden nach der bestimmungsgemässen aufbewahrung

Verwendung beim Bankpräsidium separat unter Verschluss gehalten.

2 Personenbezogene Angaben im Anforderungsprofil gemäss § 3 wer-

den Dritten nicht bekannt gegeben.

1 OS 77, 251.

2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022.

3 ABI 2020-08-28.

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