951.1
ZKBGLCBC
CH-ZH
Art. 9 : Kantonalbankgesetz (ZKBG)
Art. 9
1 Die Bank kann Syndikaten und anderen Organisationen
beitreten und bei Anlagefonds mitwirken.
2 Sie kann sich ausserdem an öffentlichen und gemischtwirtschaft-
lichen Unternehmen beteiligen.
3 Die Beteiligung an privaten Unternehmungen ist zulässig, wenn
sie dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons oder sozialen
Zwecken dient oder im berechtigten Interesse der Bank liegt.
4 Sie kann im In- und Ausland Tochtergesellschaften gründen und
Stiftungen errichten.