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Art. 9 : Kantonalbankgesetz (ZKBG)

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Art. 9

1 Die Bank kann Syndikaten und anderen Organisationen

beitreten und bei Anlagefonds mitwirken.

2 Sie kann sich ausserdem an öffentlichen und gemischtwirtschaft-

lichen Unternehmen beteiligen.

3 Die Beteiligung an privaten Unternehmungen ist zulässig, wenn

sie dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons oder sozialen

Zwecken dient oder im berechtigten Interesse der Bank liegt.

4 Sie kann im In- und Ausland Tochtergesellschaften gründen und

Stiftungen errichten.

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