951.1
ZKBGLCBC
CH-ZH
Art. 8 : Kantonalbankgesetz (ZKBG)
Art. 8
15 1 Der Geschäftsbereich umfasst in erster Linie den Wirt-
schaftsraum Zürich.
2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig,
wenn sie
a. keine unverhältnismässigen Risiken für die Bank verursachen und
b. die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht
beeinträchtigen.
3 Zweigniederlassungen in der Schweiz sind unter den Vorausset-
zungen von Abs. 2 zulässig. Im Ausland sind Zweigniederlassungen nur
zulässig, wenn sie zusätzlich regulatorisch erforderlich sind.