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951.1 ZKBGLCBC CH-ZH

Art. 8 : Kantonalbankgesetz (ZKBG)

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Art. 8

15 1 Der Geschäftsbereich umfasst in erster Linie den Wirt-

schaftsraum Zürich.

2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig,

wenn sie

a. keine unverhältnismässigen Risiken für die Bank verursachen und

b. die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht

beeinträchtigen.

3 Zweigniederlassungen in der Schweiz sind unter den Vorausset-

zungen von Abs. 2 zulässig. Im Ausland sind Zweigniederlassungen nur

zulässig, wenn sie zusätzlich regulatorisch erforderlich sind.

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