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Art. 7 : Kantonalbankgesetz (ZKBG)

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Art. 7

1 Die Bank tätigt die Geschäfte einer Universalbank.

2 Sie schliesst keine Eigengeschäfte ab, bei denen unverhältnis-

mässige Risiken eingegangen werden.

3 Sie betreibt eine Pfandleihkasse.

4 Sie trägt aktiv dazu bei, die kantonalen Klimaziele zu erreichen,

insbesondere bei energetischen Gebäudesanierungen.19

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