951.1
ZKBGLCBC
CH-ZH
Art. 7 : Kantonalbankgesetz (ZKBG)
Art. 7
1 Die Bank tätigt die Geschäfte einer Universalbank.
2 Sie schliesst keine Eigengeschäfte ab, bei denen unverhältnis-
mässige Risiken eingegangen werden.
3 Sie betreibt eine Pfandleihkasse.
4 Sie trägt aktiv dazu bei, die kantonalen Klimaziele zu erreichen,
insbesondere bei energetischen Gebäudesanierungen.19