Art. 6 : Kantonalbankgesetz (ZKBG)
Art. 6
18 1 Der Kanton15 haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, Staatsgarantie
soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.
2 Die Haftung erfasst nachrangige Verbindlichkeiten nicht.
3 Die Bank entschädigt den Kanton jährlich für die Staatsgarantie.
Die Entschädigung wird als Aufwand verbucht.
1. 1. 25-127
1
951.1
Kantonalbankgesetz (ZKBG)
4 Der Bankrat erlässt ein Reglement über die Entschädigung, welches
vom Kantonsrat zu genehmigen ist.
5 Die Entschädigung wird bei der Berechnung des mittelfristigen
Ausgleichs der Rechnung des Kantons nicht berücksichtigt.
6 Der Regierungsrat weist die Summe aller von der Kantonalbank
geleisteten Entschädigungen im Geschäftsbericht aus.
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bereich
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Einzelheiten
der Geschäfts-
tätigkeit
Dritter Abschnitt: Geschäftskreis