Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.1 ZKBGLCBC CH-ZH

Art. 6 : Kantonalbankgesetz (ZKBG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

18 1 Der Kanton15 haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, Staatsgarantie

soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.

2 Die Haftung erfasst nachrangige Verbindlichkeiten nicht.

3 Die Bank entschädigt den Kanton jährlich für die Staatsgarantie.

Die Entschädigung wird als Aufwand verbucht.

1. 1. 25-127

1

951.1

Kantonalbankgesetz (ZKBG)

4 Der Bankrat erlässt ein Reglement über die Entschädigung, welches

vom Kantonsrat zu genehmigen ist.

5 Die Entschädigung wird bei der Berechnung des mittelfristigen

Ausgleichs der Rechnung des Kantons nicht berücksichtigt.

6 Der Regierungsrat weist die Summe aller von der Kantonalbank

geleisteten Entschädigungen im Geschäftsbericht aus.

Geschäfte

Geschäfts-

bereich

Beteiligungen

Einzelheiten

der Geschäfts-

tätigkeit

Dritter Abschnitt: Geschäftskreis

← Art. 5 Kantonalbankgesetz (ZKBG) Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →