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951.1 ZKBGLCBC CH-ZH

Art. 3 : Kantonalbankgesetz (ZKBG)

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Art. 3

Die Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen Führung nach

und hat einen angemessenen Gewinn anzustreben.

kaufmännischen

Grundsätzen

Zweiter Abschnitt: Eigene Mittel und Staatsgarantie

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