951.1
ZKBGLCBC
CH-ZH
Art. 3 : Kantonalbankgesetz (ZKBG)
Art. 3
Die Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen Führung nach
und hat einen angemessenen Gewinn anzustreben.
kaufmännischen
Grundsätzen
Zweiter Abschnitt: Eigene Mittel und Staatsgarantie