951.1
ZKBGLCBC
CH-ZH
Art. 2 : Kantonalbankgesetz (ZKBG)
Art. 2
20 1 Die Bank hat den Zweck, zur Lösung der volkswirtschaft- Zweck
lichen, sozialen und ökologischen Aufgaben des Kantons beizutragen,
und unterstützt damit eine nachhaltige Entwicklung.
2 Sie befriedigt die Anlage- und Finanzierungsbedürfnisse durch eine
auf Kontinuität ausgerichtete Geschäftspolitik. Dabei berücksichtigt sie
insbesondere die Anliegen der kleinen und mittleren Unternehmungen,
der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer, der Landwirtschaft und
der öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Sie fördert das Wohneigentum
und den preisgünstigen Wohnungsbau sowie die Erreichung der Treib-
hausgasneutralität.