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Art. 2 : Kantonalbankgesetz (ZKBG)

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Art. 2

20 1 Die Bank hat den Zweck, zur Lösung der volkswirtschaft- Zweck

lichen, sozialen und ökologischen Aufgaben des Kantons beizutragen,

und unterstützt damit eine nachhaltige Entwicklung.

2 Sie befriedigt die Anlage- und Finanzierungsbedürfnisse durch eine

auf Kontinuität ausgerichtete Geschäftspolitik. Dabei berücksichtigt sie

insbesondere die Anliegen der kleinen und mittleren Unternehmungen,

der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer, der Landwirtschaft und

der öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Sie fördert das Wohneigentum

und den preisgünstigen Wohnungsbau sowie die Erreichung der Treib-

hausgasneutralität.

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