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Kantonalbankgesetz (ZKBG) (ZKBG)

31 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (31)

Gesetzestext (31 Artikel)

Die Zürcher Kantonalbank ist eine selbstständige Anstalt Rechtsform

des kantonalen Rechts mit Sitz in Zürich.

und Sitz

20 1 Die Bank hat den Zweck, zur Lösung der volkswirtschaft- Zweck

lichen, sozialen und ökologischen Aufgaben des Kantons beizutragen,

und unterstützt damit eine nachhaltige Entwicklung.

2 Sie befriedigt die Anlage- und Finanzierungsbedürfnisse durch eine

auf Kontinuität ausgerichtete Geschäftspolitik. Dabei berücksichtigt sie

insbesondere die Anliegen der kleinen und mittleren Unternehmungen,

der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer, der Landwirtschaft und

der öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Sie fördert das Wohneigentum

und den preisgünstigen Wohnungsbau sowie die Erreichung der Treib-

hausgasneutralität.

Die Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen Führung nach

und hat einen angemessenen Gewinn anzustreben.

kaufmännischen

Grundsätzen

Zweiter Abschnitt: Eigene Mittel und Staatsgarantie

15 Das Grundkapital besteht aus dem Dotationskapital.

Grundkapital

14 1 Der Kanton stellt der Bank das Dotationskapital zur Dotations-

Verfügung.

kapital

2 Der Bankrat kann das Dotationskapital bis zum vom Kantonsrat

festgesetzten Rahmen ganz oder in Teilbeträgen abrufen.

Weitere eigene Mittel beschafft sich die Bank durch die Auf- Weitere

nahme von Reserven sowie durch Aufnahme von nachrangigen Verbind- eigene Mittel

lichkeiten.

18 1 Der Kanton15 haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, Staatsgarantie

soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.

2 Die Haftung erfasst nachrangige Verbindlichkeiten nicht.

3 Die Bank entschädigt den Kanton jährlich für die Staatsgarantie.

Die Entschädigung wird als Aufwand verbucht.

1. 1. 25-127

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Kantonalbankgesetz (ZKBG)

4 Der Bankrat erlässt ein Reglement über die Entschädigung, welches

vom Kantonsrat zu genehmigen ist.

5 Die Entschädigung wird bei der Berechnung des mittelfristigen

Ausgleichs der Rechnung des Kantons nicht berücksichtigt.

6 Der Regierungsrat weist die Summe aller von der Kantonalbank

geleisteten Entschädigungen im Geschäftsbericht aus.

Geschäfte

Geschäfts-

bereich

Beteiligungen

Einzelheiten

der Geschäfts-

tätigkeit

Dritter Abschnitt: Geschäftskreis

1 Die Bank tätigt die Geschäfte einer Universalbank.

2 Sie schliesst keine Eigengeschäfte ab, bei denen unverhältnis-

mässige Risiken eingegangen werden.

3 Sie betreibt eine Pfandleihkasse.

4 Sie trägt aktiv dazu bei, die kantonalen Klimaziele zu erreichen,

insbesondere bei energetischen Gebäudesanierungen.19

15 1 Der Geschäftsbereich umfasst in erster Linie den Wirt-

schaftsraum Zürich.

2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig,

wenn sie

a. keine unverhältnismässigen Risiken für die Bank verursachen und

b. die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht

beeinträchtigen.

3 Zweigniederlassungen in der Schweiz sind unter den Vorausset-

zungen von Abs. 2 zulässig. Im Ausland sind Zweigniederlassungen nur

zulässig, wenn sie zusätzlich regulatorisch erforderlich sind.

1 Die Bank kann Syndikaten und anderen Organisationen

beitreten und bei Anlagefonds mitwirken.

2 Sie kann sich ausserdem an öffentlichen und gemischtwirtschaft-

lichen Unternehmen beteiligen.

3 Die Beteiligung an privaten Unternehmungen ist zulässig, wenn

sie dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons oder sozialen

Zwecken dient oder im berechtigten Interesse der Bank liegt.

4 Sie kann im In- und Ausland Tochtergesellschaften gründen und

Stiftungen errichten.

15 Der Bankrat regelt die Einzelheiten der Geschäftstätigkeit

im Organisationsreglement³.

2

Kantonalbankgesetz (ZKBG)

Vierter Abschnitt: Oberaufsicht

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8 1 Die Bank steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. Kantonsrat

2 Dem Kantonsrat obliegt

1. die Wahl der Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums,

2.15 die Festsetzung des Rahmens des Dotationskapitals,

3. die Genehmigung von Richtlinien, welche die Erfüllung des Leis-

tungsauftrags im Einzelnen umschreiben,

4. die Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts der

Bank,

5. die Entlastung der Bankorgane,

6. die Wahl der Revisionsstelle,

7. die Genehmigung des Reglements über die Entschädigungen der

Mitglieder des Bankrates,

8.15 die Genehmigung des Reglements über die Entschädigung für die

Staatsgarantie,

9.15 der Erlass eines Reglements über die Vorbereitung und Durch-

führung der Wahlen für die Mitglieder des Bankrates und des

Bankpräsidiums.

1 Der Kantonsrat bestimmt die zur Durchführung der Ober- Kantonsrätliche

aufsicht zuständige Kommission.12

2 Steuerbeamte sowie für andere Banken tätige Personen sind als

Mitglieder dieser Kommission nicht wählbar.

3 Der Kommission obliegt insbesondere

1. die Vorbereitung der Geschäfte des Kantonsrates mit Ausnahme

der Wahlen in den Bankrat,

2. die Kenntnisnahme der Berichte der Revisionsstelle,

3. die Beratung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung der Bank,

4. die Beratung von Zwischenberichten zum Geschäftsgang sowie

weiterer Berichte des Bankrats, der Revisionsstelle oder von der

Kommission beauftragter Sachverständiger zur Geschäftspolitik,

zur Einhaltung von gesetzlichen und reglementarischen Bestim-

mungen und zu weiteren wichtigen Angelegenheiten,

5. die periodische Kenntnisnahme eines Spezialberichts der Revisions-

stelle über die wirtschaftliche Lage der Bank im Hinblick auf die

Staatsgarantie,

6. die Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrags,

7. die Überwachung der Einhaltung der Entschädigungsregelung für

die Mitglieder des Bankrats.

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4 Die Kommission verfügt über die Informationsrechte der Aufsichts-

kommissionen gemäss Kantonsratsgesetz². Die Bank erteilt der Kom-

mission die Auskünfte und gibt ihr die Unterlagen heraus, die sie zur

Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.17

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Fünfter Abschnitt: Organisation

Bankorgane

8 1 Die Organe der Bank sind

a. der Bankrat

b. das Bankpräsidium

c. die Generaldirektion

d. die Revisionsstelle

Bankrat

2 Der Kantonsrat erlässt ein Reglement über die Vorbereitung und

Durchführung der Wahlen für die Mitglieder des Bankrates und des

Bankpräsidiums.14

3 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der

obersten kantonalen Gerichte sowie Mitglieder von Steuerbehörden,

Steuerbeamte und für andere Banken tätige Personen dürfen dem

Bankrat und dem Bankpräsidium nicht angehören. Vereinbar mit der

Zugehörigkeit zu einem Bankorgan ist dagegen die Tätigkeit in Finanz-

instituten, an denen die Bank beteiligt ist.13

4 Im Übrigen werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Ge-

setzes über die politischen Rechte sinngemäss angewendet.

1 Der Bankrat besteht aus 13 Mitgliedern, einschliesslich der

drei Mitglieder des Bankpräsidiums.

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die

gesamte Amtszeit darf zwölf Jahre nicht überschreiten und endet in

jedem Fall mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Für den Rest der

Amtsdauer erfolgt eine Ersatzwahl.

1. die Oberleitung der Bank, insbesondere die Festlegung von Grund-

sätzen für die Unternehmenspolitik, des Leitbilds, der Geschäfts-

strategie und der Organisation der Bank,

2. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten

Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze

und Reglemente,

3 Dem Bankrat steht zu

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3. die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Stellver-

treterin oder des Stellvertreters, der Sekretärin oder des Sekre-

tärs des Bankrates sowie von zwei Ersatzleuten des Bankpräsi-

diums,

4.21 die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Generaldirek-

tion und von deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Lei-

terinnen und Leiter der Geschäftsstellen im Direktionsrang sowie

der Leiterin oder des Leiters Audit und der Stellvertreterin oder

des Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters Audit,

5. das Antragsrecht für die Wahl der Revisionsstelle,

6. der Erlass des Organisationsreglements,

7. der Erlass von Richtlinien, welche die Erfüllung des Leistungs-

auftrags im Einzelnen umschreiben, unter Vorbehalt der Geneh-

migung durch den Kantonsrat,

8. der Erlass des Reglements über die Entschädigungen der Mit-

glieder des Bankrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch

den Kantonsrat,

9.15 der Erlass von Spezialreglementen,

10.15 die Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen im

Sinne von Art. 935 OR4 und von Zweigstellen, die Gründung, der

Erwerb und die Veräusserung von Tochtergesellschaften und an-

deren wesentlichen Beteiligungen sowie die Errichtung von Stif-

tungen,

11. die Genehmigung des Budgets und der Jahresplanung,

12. die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts

zuhanden des Kantonsrates sowie der weiteren Berichte des Bank-

rats zuhanden der kantonsrätlichen Kommission,

13. der Entscheid über die dem Bankrat gemäss Organisationsregle-

ment³ vorbehaltenen Gegenstände,

14. der Entscheid über die dem Bankrat gemäss Bundesrecht vorbe-

haltenen Gegenstände.

7 1 Der Bankrat bildet Ausschüsse, welchen er Aufgabenim Ausschüsse

Bereich der Oberleitung und der Oberaufsicht überträgt. Die Aufga-

ben und Befugnisse werden im Organisationsreglement³ umschrieben.

2 Zu bilden sind insbesondere:21

1. ein Prüfausschuss,

2. ein Entschädigungs- und Personalausschuss,

3. ein Risikoausschuss,

4.14 ein IT-Ausschuss.

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3 Die Mitglieder des Bankpräsidiums dürfen dem Prüfungsaus-

schuss nicht angehören.

Bankpräsidium

15 1 Das Bankpräsidium besteht aus der Präsidentin oder dem

Präsidenten und den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten

des Bankrates.8

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Voll-

endet ein Mitglied des Bankpräsidiums während einer Amtsdauer das

65. Altersjahr, so endet seine Amtszeit mit Ablauf der Amtsdauer. Im

Übrigen besteht für die Mitglieder des Bankpräsidiums keine Amts-

zeitbeschränkung.10

3 Dem Bankpräsidium steht zu

1. die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftsführung,

2. die Überwachung des Vollzugs der Bankratsbeschlüsse,

3.8 die Ernennung und Entlassung der nicht vom Bankrat gewählten

Mitglieder des Direktionskaders,

4. die Erledigung von unaufschiebbaren Geschäften, die in die Zu-

ständigkeit des Bankrates fallen, wobei in solchen Fällen nachträg-

lich die Genehmigung des Bankrates einzuholen ist,

5.8 der Entscheid über die dem Bankpräsidium gemäss Organisations-

reglement³ vorbehaltenen Gegenstände.

General-

direktion

Revisionsstelle

15 1 Der Generaldirektion obliegt die Geschäftsführung der

Bank.

2 Sie ist zuständig für die Ernennung und Entlassung des Kaders,

mit Ausnahme desjenigen des Audits.21

3 Über die Organisation der Generaldirektion und die Zuständig-

keit ihrer Mitglieder wird ein Reglement erlassen.

15 1 Als Revisionsstelle amtet eine von der Eidgenössischen

Finanzmarktaufsicht anerkannte Prüfgesellschaft, die gleichzeitig die

Aufgaben einer Prüfgesellschaft nach den Finanzmarktgesetzen wahr-

nimmt. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre und

beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr. Wiederwahl ist

möglich.

2 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung, die Jahresrechnung

und die Gewinnverteilung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Sie berichtet zuhanden des Kantonsrates schriftlich über das Ergebnis

ihrer Prüfung und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung,

oder Rückweisung der Jahresrechnung. Sie erstattet den Spezialbericht

im Sinne von § 12 Abs. 3 Ziff. 5 zuhanden der kantonsrätlichen Kom-

mission. Als Prüfgesellschaft im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundes-

gesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

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Kantonalbankgesetz (ZKBG)

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(FINMAG) führt sie die gemäss den Finanzmarktgesetzen vorgeschrie-

benen Prüfungen durch.

21 1 Die interne Revision wird durch ein von der Generaldirek- Audit

tion unabhängiges, dem Bankrat direkt unterstelltes Audit durchge-

führt. Das Audit berichtet dem Bankpräsidium und dem Prüfausschuss

zuhanden des Bankrates.

2 Die Leiterin oder der Leiter Audit ist zuständig für die Ernennung

und Entlassung des ihr oder ihm unterstellten Kaders.

Die Bank wird durch die Mitglieder des Bankpräsidiums Vertretung

und der Generaldirektion sowie die übrigen Zeichnungsberechtigten

vertreten.

Den Mitgliedern der Organe und den Angestellten der Eigengeschäfte

Bank sind Geschäfte untersagt, bei denen unverhältnismässige Risiken des Personals

eingegangen werden.

8 Weitere Bestimmungen über die Organisation enthält das Weitere

Organisationsreglement³.

Bestimmungen

Sechster Abschnitt: Zweigstellen

15 Die Bank betreibt Zweigniederlassungen und Zweigstellen, Zweignieder-

deren Geschäftskreis und Organisation sich nach dem Organisations- lassungen und

reglement³ richten.

Zweigstellen

Siebter Abschnitt: Haftung

15 Die Mitglieder der Organe der Bank haften der Bank und Haftung

dem Kanton sowie den Gläubigerinnen und den Gläubigern nachran-

giger Verbindlichkeiten nach den Bestimmungen des Aktienrechts

(Art. 752–760 OR4). Ansprüche aus dieser Haftung sind beim Verwal-

tungsgericht geltend zu machen. Kanton und Bank werden dabei vom

Kantonsrat vertreten.

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Achter Abschnitt: Gewinnverteilung

Kantonalbankgesetz (ZKBG)

Bilanzgewinn

15 Aus dem Bilanzgewinn oder dafür gebildeten Reserven

kann dem Kanton für die Bereitstellung des Dotationskapitals eine

Dividende ausgerichtet werden.

Verwendung

der Dividende

21 Der Kanton verwendet die Dividende zunächst zur Be-

streitung der Kapitalkosten für die Refinanzierung des Dotationskapi-

tals. Der verbleibende Betrag wird unter Anrechnung des Rohertrags

der Ergänzungssteuer zur Umsetzung der Mindestbesteuerung grosser

Unternehmensgruppen so aufgeteilt, dass dem Kanton zwei Drittel und

den Gemeinden der restliche Betrag zusteht. Die Zuteilung an die poli-

tischen Gemeinden erfolgt im Verhältnis zur Einwohnerzahl.

Personal-

vorsorge

Neunter Abschnitt: Personalvorsorge

1 Für die vollamtlichen Mitglieder der Organe und die

Angestellten der Bank bestehen Personalvorsorgeeinrichtungen, bei

deren Verwaltung die Versicherten mitwirken.

2 Die Pensionskasse der Bank ist eine selbstständige öffentlich-

rechtliche Anstalt mit Sitz und Domizil beim Hauptsitz der Bank.

Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt

nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über

die Erwahrung in Kraft6.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Zürcher

Kantonalbank vom 28. Mai 1978 (teilrevidiert am 4. Juni 1989) aufgeho-

ben.

8

1 OS 54, 353.

2 LS 171.1.

3 Nicht in LS.

4 SR 220.

5 SR 956.1.

6 In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 416).

Kantonalbankgesetz (ZKBG)

951.1

7 Eingefügt durch G vom 30. Juni 2003 (OS 58, 244). In Kraft seit 1. Januar 2005

(OS 59, 141).

8 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2003 (OS 58, 244). In Kraft seit 1. Januar 2005

(OS 59, 141).

9 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58,

289). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

10 Eingefügt durch G vom 14. März 2005 (OS 60, 295). In Kraft seit 1. Oktober

2005.

11 Fassung gemäss G vom 14. März 2005 (OS 60, 295). In Kraft seit 1. Oktober

2005.

12 Fassung gemäss G vom 16. April 2007 (OS 62, 263; ABI 2007, 161). In Kraft

seit 20. Mai 2007.

13 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation

und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-

zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 588; ABI 2009, 1489).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

14 Eingefügt durch G vom 26. Mai 2014 (OS 69, 477; ABI 2013-02-08). In Kraft

seit 1. Januar 2015.

15 Fassung gemäss G vom 26. Mai 2014 (OS 69, 477; ABI 2013-02-08). In Kraft

seit 1. Januar 2015.

16 Aufgehoben durch G vom 26. Mai 2014 (OS 69, 477; ABI 2013-02-08). In Kraft

seit 1. Januar 2015.

17 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft

seit 1. Mai 2020.

18 Fassung gemäss G vom 15. November 2021 (OS 77, 249; ABI 2020-06-12). In

Kraft seit 1. Juli 2022.

19 Eingefügt durch G vom 27. März 2023 (OS 78, 411; ABI 2022-12-02). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

20 Fassung gemäss G vom 27. März 2023 (OS 78, 411; ABI 2022-12-02). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

21 Fassung gemäss G vom 9. September 2024 (OS 79, 474; ABI 2023-12-22). In

Kraft seit 1. Januar 2025.

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