Kantonalbankgesetz (ZKBG) (ZKBG)
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
Die Zürcher Kantonalbank ist eine selbstständige Anstalt Rechtsform
des kantonalen Rechts mit Sitz in Zürich.
und Sitz
20 1 Die Bank hat den Zweck, zur Lösung der volkswirtschaft- Zweck
lichen, sozialen und ökologischen Aufgaben des Kantons beizutragen,
und unterstützt damit eine nachhaltige Entwicklung.
2 Sie befriedigt die Anlage- und Finanzierungsbedürfnisse durch eine
auf Kontinuität ausgerichtete Geschäftspolitik. Dabei berücksichtigt sie
insbesondere die Anliegen der kleinen und mittleren Unternehmungen,
der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer, der Landwirtschaft und
der öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Sie fördert das Wohneigentum
und den preisgünstigen Wohnungsbau sowie die Erreichung der Treib-
hausgasneutralität.
Die Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen Führung nach
und hat einen angemessenen Gewinn anzustreben.
kaufmännischen
Grundsätzen
Zweiter Abschnitt: Eigene Mittel und Staatsgarantie
15 Das Grundkapital besteht aus dem Dotationskapital.
Grundkapital
14 1 Der Kanton stellt der Bank das Dotationskapital zur Dotations-
Verfügung.
kapital
2 Der Bankrat kann das Dotationskapital bis zum vom Kantonsrat
festgesetzten Rahmen ganz oder in Teilbeträgen abrufen.
Weitere eigene Mittel beschafft sich die Bank durch die Auf- Weitere
nahme von Reserven sowie durch Aufnahme von nachrangigen Verbind- eigene Mittel
lichkeiten.
18 1 Der Kanton15 haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, Staatsgarantie
soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.
2 Die Haftung erfasst nachrangige Verbindlichkeiten nicht.
3 Die Bank entschädigt den Kanton jährlich für die Staatsgarantie.
Die Entschädigung wird als Aufwand verbucht.
1. 1. 25-127
1
951.1
Kantonalbankgesetz (ZKBG)
4 Der Bankrat erlässt ein Reglement über die Entschädigung, welches
vom Kantonsrat zu genehmigen ist.
5 Die Entschädigung wird bei der Berechnung des mittelfristigen
Ausgleichs der Rechnung des Kantons nicht berücksichtigt.
6 Der Regierungsrat weist die Summe aller von der Kantonalbank
geleisteten Entschädigungen im Geschäftsbericht aus.
Geschäfte
Geschäfts-
bereich
Beteiligungen
Einzelheiten
der Geschäfts-
tätigkeit
Dritter Abschnitt: Geschäftskreis
1 Die Bank tätigt die Geschäfte einer Universalbank.
2 Sie schliesst keine Eigengeschäfte ab, bei denen unverhältnis-
mässige Risiken eingegangen werden.
3 Sie betreibt eine Pfandleihkasse.
4 Sie trägt aktiv dazu bei, die kantonalen Klimaziele zu erreichen,
insbesondere bei energetischen Gebäudesanierungen.19
15 1 Der Geschäftsbereich umfasst in erster Linie den Wirt-
schaftsraum Zürich.
2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig,
wenn sie
a. keine unverhältnismässigen Risiken für die Bank verursachen und
b. die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht
beeinträchtigen.
3 Zweigniederlassungen in der Schweiz sind unter den Vorausset-
zungen von Abs. 2 zulässig. Im Ausland sind Zweigniederlassungen nur
zulässig, wenn sie zusätzlich regulatorisch erforderlich sind.
1 Die Bank kann Syndikaten und anderen Organisationen
beitreten und bei Anlagefonds mitwirken.
2 Sie kann sich ausserdem an öffentlichen und gemischtwirtschaft-
lichen Unternehmen beteiligen.
3 Die Beteiligung an privaten Unternehmungen ist zulässig, wenn
sie dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons oder sozialen
Zwecken dient oder im berechtigten Interesse der Bank liegt.
4 Sie kann im In- und Ausland Tochtergesellschaften gründen und
Stiftungen errichten.
15 Der Bankrat regelt die Einzelheiten der Geschäftstätigkeit
im Organisationsreglement³.
2
Kantonalbankgesetz (ZKBG)
Vierter Abschnitt: Oberaufsicht
951.1
8 1 Die Bank steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. Kantonsrat
2 Dem Kantonsrat obliegt
1. die Wahl der Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums,
2.15 die Festsetzung des Rahmens des Dotationskapitals,
3. die Genehmigung von Richtlinien, welche die Erfüllung des Leis-
tungsauftrags im Einzelnen umschreiben,
4. die Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts der
Bank,
5. die Entlastung der Bankorgane,
6. die Wahl der Revisionsstelle,
7. die Genehmigung des Reglements über die Entschädigungen der
Mitglieder des Bankrates,
8.15 die Genehmigung des Reglements über die Entschädigung für die
Staatsgarantie,
9.15 der Erlass eines Reglements über die Vorbereitung und Durch-
führung der Wahlen für die Mitglieder des Bankrates und des
Bankpräsidiums.
1 Der Kantonsrat bestimmt die zur Durchführung der Ober- Kantonsrätliche
aufsicht zuständige Kommission.12
2 Steuerbeamte sowie für andere Banken tätige Personen sind als
Mitglieder dieser Kommission nicht wählbar.
3 Der Kommission obliegt insbesondere
1. die Vorbereitung der Geschäfte des Kantonsrates mit Ausnahme
der Wahlen in den Bankrat,
2. die Kenntnisnahme der Berichte der Revisionsstelle,
3. die Beratung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung der Bank,
4. die Beratung von Zwischenberichten zum Geschäftsgang sowie
weiterer Berichte des Bankrats, der Revisionsstelle oder von der
Kommission beauftragter Sachverständiger zur Geschäftspolitik,
zur Einhaltung von gesetzlichen und reglementarischen Bestim-
mungen und zu weiteren wichtigen Angelegenheiten,
5. die periodische Kenntnisnahme eines Spezialberichts der Revisions-
stelle über die wirtschaftliche Lage der Bank im Hinblick auf die
Staatsgarantie,
6. die Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrags,
7. die Überwachung der Einhaltung der Entschädigungsregelung für
die Mitglieder des Bankrats.
1. 1. 25-127
3
951.1
Kantonalbankgesetz (ZKBG)
4 Die Kommission verfügt über die Informationsrechte der Aufsichts-
kommissionen gemäss Kantonsratsgesetz². Die Bank erteilt der Kom-
mission die Auskünfte und gibt ihr die Unterlagen heraus, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.17
16
Fünfter Abschnitt: Organisation
Bankorgane
8 1 Die Organe der Bank sind
a. der Bankrat
b. das Bankpräsidium
c. die Generaldirektion
d. die Revisionsstelle
Bankrat
2 Der Kantonsrat erlässt ein Reglement über die Vorbereitung und
Durchführung der Wahlen für die Mitglieder des Bankrates und des
Bankpräsidiums.14
3 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der
obersten kantonalen Gerichte sowie Mitglieder von Steuerbehörden,
Steuerbeamte und für andere Banken tätige Personen dürfen dem
Bankrat und dem Bankpräsidium nicht angehören. Vereinbar mit der
Zugehörigkeit zu einem Bankorgan ist dagegen die Tätigkeit in Finanz-
instituten, an denen die Bank beteiligt ist.13
4 Im Übrigen werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Ge-
setzes über die politischen Rechte sinngemäss angewendet.
1 Der Bankrat besteht aus 13 Mitgliedern, einschliesslich der
drei Mitglieder des Bankpräsidiums.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die
gesamte Amtszeit darf zwölf Jahre nicht überschreiten und endet in
jedem Fall mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Für den Rest der
Amtsdauer erfolgt eine Ersatzwahl.
1. die Oberleitung der Bank, insbesondere die Festlegung von Grund-
sätzen für die Unternehmenspolitik, des Leitbilds, der Geschäfts-
strategie und der Organisation der Bank,
2. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten
Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze
und Reglemente,
3 Dem Bankrat steht zu
4
Kantonalbankgesetz (ZKBG)
951.1
3. die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Stellver-
treterin oder des Stellvertreters, der Sekretärin oder des Sekre-
tärs des Bankrates sowie von zwei Ersatzleuten des Bankpräsi-
diums,
4.21 die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Generaldirek-
tion und von deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Lei-
terinnen und Leiter der Geschäftsstellen im Direktionsrang sowie
der Leiterin oder des Leiters Audit und der Stellvertreterin oder
des Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters Audit,
5. das Antragsrecht für die Wahl der Revisionsstelle,
6. der Erlass des Organisationsreglements,
7. der Erlass von Richtlinien, welche die Erfüllung des Leistungs-
auftrags im Einzelnen umschreiben, unter Vorbehalt der Geneh-
migung durch den Kantonsrat,
8. der Erlass des Reglements über die Entschädigungen der Mit-
glieder des Bankrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch
den Kantonsrat,
9.15 der Erlass von Spezialreglementen,
10.15 die Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen im
Sinne von Art. 935 OR4 und von Zweigstellen, die Gründung, der
Erwerb und die Veräusserung von Tochtergesellschaften und an-
deren wesentlichen Beteiligungen sowie die Errichtung von Stif-
tungen,
11. die Genehmigung des Budgets und der Jahresplanung,
12. die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts
zuhanden des Kantonsrates sowie der weiteren Berichte des Bank-
rats zuhanden der kantonsrätlichen Kommission,
13. der Entscheid über die dem Bankrat gemäss Organisationsregle-
ment³ vorbehaltenen Gegenstände,
14. der Entscheid über die dem Bankrat gemäss Bundesrecht vorbe-
haltenen Gegenstände.
7 1 Der Bankrat bildet Ausschüsse, welchen er Aufgabenim Ausschüsse
Bereich der Oberleitung und der Oberaufsicht überträgt. Die Aufga-
ben und Befugnisse werden im Organisationsreglement³ umschrieben.
2 Zu bilden sind insbesondere:21
1. ein Prüfausschuss,
2. ein Entschädigungs- und Personalausschuss,
3. ein Risikoausschuss,
4.14 ein IT-Ausschuss.
1. 1. 25-127
5
951.1
Kantonalbankgesetz (ZKBG)
3 Die Mitglieder des Bankpräsidiums dürfen dem Prüfungsaus-
schuss nicht angehören.
Bankpräsidium
15 1 Das Bankpräsidium besteht aus der Präsidentin oder dem
Präsidenten und den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten
des Bankrates.8
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Voll-
endet ein Mitglied des Bankpräsidiums während einer Amtsdauer das
65. Altersjahr, so endet seine Amtszeit mit Ablauf der Amtsdauer. Im
Übrigen besteht für die Mitglieder des Bankpräsidiums keine Amts-
zeitbeschränkung.10
3 Dem Bankpräsidium steht zu
1. die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftsführung,
2. die Überwachung des Vollzugs der Bankratsbeschlüsse,
3.8 die Ernennung und Entlassung der nicht vom Bankrat gewählten
Mitglieder des Direktionskaders,
4. die Erledigung von unaufschiebbaren Geschäften, die in die Zu-
ständigkeit des Bankrates fallen, wobei in solchen Fällen nachträg-
lich die Genehmigung des Bankrates einzuholen ist,
5.8 der Entscheid über die dem Bankpräsidium gemäss Organisations-
reglement³ vorbehaltenen Gegenstände.
General-
direktion
Revisionsstelle
15 1 Der Generaldirektion obliegt die Geschäftsführung der
Bank.
2 Sie ist zuständig für die Ernennung und Entlassung des Kaders,
mit Ausnahme desjenigen des Audits.21
3 Über die Organisation der Generaldirektion und die Zuständig-
keit ihrer Mitglieder wird ein Reglement erlassen.
15 1 Als Revisionsstelle amtet eine von der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht anerkannte Prüfgesellschaft, die gleichzeitig die
Aufgaben einer Prüfgesellschaft nach den Finanzmarktgesetzen wahr-
nimmt. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre und
beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr. Wiederwahl ist
möglich.
2 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung, die Jahresrechnung
und die Gewinnverteilung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Sie berichtet zuhanden des Kantonsrates schriftlich über das Ergebnis
ihrer Prüfung und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung,
oder Rückweisung der Jahresrechnung. Sie erstattet den Spezialbericht
im Sinne von § 12 Abs. 3 Ziff. 5 zuhanden der kantonsrätlichen Kom-
mission. Als Prüfgesellschaft im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
6
Kantonalbankgesetz (ZKBG)
951.1
(FINMAG) führt sie die gemäss den Finanzmarktgesetzen vorgeschrie-
benen Prüfungen durch.
21 1 Die interne Revision wird durch ein von der Generaldirek- Audit
tion unabhängiges, dem Bankrat direkt unterstelltes Audit durchge-
führt. Das Audit berichtet dem Bankpräsidium und dem Prüfausschuss
zuhanden des Bankrates.
2 Die Leiterin oder der Leiter Audit ist zuständig für die Ernennung
und Entlassung des ihr oder ihm unterstellten Kaders.
Die Bank wird durch die Mitglieder des Bankpräsidiums Vertretung
und der Generaldirektion sowie die übrigen Zeichnungsberechtigten
vertreten.
Den Mitgliedern der Organe und den Angestellten der Eigengeschäfte
Bank sind Geschäfte untersagt, bei denen unverhältnismässige Risiken des Personals
eingegangen werden.
8 Weitere Bestimmungen über die Organisation enthält das Weitere
Organisationsreglement³.
Bestimmungen
Sechster Abschnitt: Zweigstellen
15 Die Bank betreibt Zweigniederlassungen und Zweigstellen, Zweignieder-
deren Geschäftskreis und Organisation sich nach dem Organisations- lassungen und
reglement³ richten.
Zweigstellen
Siebter Abschnitt: Haftung
15 Die Mitglieder der Organe der Bank haften der Bank und Haftung
dem Kanton sowie den Gläubigerinnen und den Gläubigern nachran-
giger Verbindlichkeiten nach den Bestimmungen des Aktienrechts
(Art. 752–760 OR4). Ansprüche aus dieser Haftung sind beim Verwal-
tungsgericht geltend zu machen. Kanton und Bank werden dabei vom
Kantonsrat vertreten.
1. 1. 25-127
7
951.1
Achter Abschnitt: Gewinnverteilung
Kantonalbankgesetz (ZKBG)
Bilanzgewinn
15 Aus dem Bilanzgewinn oder dafür gebildeten Reserven
kann dem Kanton für die Bereitstellung des Dotationskapitals eine
Dividende ausgerichtet werden.
Verwendung
der Dividende
21 Der Kanton verwendet die Dividende zunächst zur Be-
streitung der Kapitalkosten für die Refinanzierung des Dotationskapi-
tals. Der verbleibende Betrag wird unter Anrechnung des Rohertrags
der Ergänzungssteuer zur Umsetzung der Mindestbesteuerung grosser
Unternehmensgruppen so aufgeteilt, dass dem Kanton zwei Drittel und
den Gemeinden der restliche Betrag zusteht. Die Zuteilung an die poli-
tischen Gemeinden erfolgt im Verhältnis zur Einwohnerzahl.
Personal-
vorsorge
Neunter Abschnitt: Personalvorsorge
1 Für die vollamtlichen Mitglieder der Organe und die
Angestellten der Bank bestehen Personalvorsorgeeinrichtungen, bei
deren Verwaltung die Versicherten mitwirken.
2 Die Pensionskasse der Bank ist eine selbstständige öffentlich-
rechtliche Anstalt mit Sitz und Domizil beim Hauptsitz der Bank.
Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen
1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt
nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über
die Erwahrung in Kraft6.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Zürcher
Kantonalbank vom 28. Mai 1978 (teilrevidiert am 4. Juni 1989) aufgeho-
ben.
8
1 OS 54, 353.
2 LS 171.1.
3 Nicht in LS.
4 SR 220.
5 SR 956.1.
6 In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 416).
Kantonalbankgesetz (ZKBG)
951.1
7 Eingefügt durch G vom 30. Juni 2003 (OS 58, 244). In Kraft seit 1. Januar 2005
(OS 59, 141).
8 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2003 (OS 58, 244). In Kraft seit 1. Januar 2005
(OS 59, 141).
9 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58,
289). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
10 Eingefügt durch G vom 14. März 2005 (OS 60, 295). In Kraft seit 1. Oktober
2005.
11 Fassung gemäss G vom 14. März 2005 (OS 60, 295). In Kraft seit 1. Oktober
2005.
12 Fassung gemäss G vom 16. April 2007 (OS 62, 263; ABI 2007, 161). In Kraft
seit 20. Mai 2007.
13 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-
zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 588; ABI 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
14 Eingefügt durch G vom 26. Mai 2014 (OS 69, 477; ABI 2013-02-08). In Kraft
seit 1. Januar 2015.
15 Fassung gemäss G vom 26. Mai 2014 (OS 69, 477; ABI 2013-02-08). In Kraft
seit 1. Januar 2015.
16 Aufgehoben durch G vom 26. Mai 2014 (OS 69, 477; ABI 2013-02-08). In Kraft
seit 1. Januar 2015.
17 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft
seit 1. Mai 2020.
18 Fassung gemäss G vom 15. November 2021 (OS 77, 249; ABI 2020-06-12). In
Kraft seit 1. Juli 2022.
19 Eingefügt durch G vom 27. März 2023 (OS 78, 411; ABI 2022-12-02). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
20 Fassung gemäss G vom 27. März 2023 (OS 78, 411; ABI 2022-12-02). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
21 Fassung gemäss G vom 9. September 2024 (OS 79, 474; ABI 2023-12-22). In
Kraft seit 1. Januar 2025.
1. 1. 25-127
9