941.1
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über das Messwesen
Art. 8
Den mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen
sowie den Hilfsorganen ist bei ihrer Amtstätigkeit der ungehinderte
Zugang zu Gebäuden und Räumen, wie Geschäftslokalen, Gast-
stätten, Garagen, Lager-, Werk- und Produktionsstätten, Handels- und
Verkaufseinrichtungen sowie Labors, zu gewähren.