Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 8

Den mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen

sowie den Hilfsorganen ist bei ihrer Amtstätigkeit der ungehinderte

Zugang zu Gebäuden und Räumen, wie Geschäftslokalen, Gast-

stätten, Garagen, Lager-, Werk- und Produktionsstätten, Handels- und

Verkaufseinrichtungen sowie Labors, zu gewähren.

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