Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 6

5 Die in § 5 genannten Personen werden von dem für die Sitz- Vereidigung

gemeinde des Eichamtes zuständigen Statthalteramt vereidigt.

1. 1. 19-103

1

941.1

Verordnung über das Messwesen

Stellvertretung

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