941.1
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über das Messwesen
Art. 5
5 Die Sicherheitsdirektion ernennt für jeden Eichkreis eine Ernennung
Eichmeisterin oder einen Eichmeister. Sie kann ihr oder ihm die Anstel- und Anstellung
lung von Eichassistentinnen oder Eichassistenten bewilligen.