941.1
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über das Messwesen
Art. 3
1 Die Sicherheitsdirektion kann die Eichmeisterinnen und Eichämter
Eichmeister mit fester Besoldung anstellen oder sie ermächtigen, statt-
dessen den Ertrag der für die Eicharbeiten zu erhebenden Gebühren
und Spesen einzubehalten.
2 Die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten
Eichmeisterinnen und Eichmeister richten auf ihre Kosten in ihrem
Eichkreis ein Eichlokal ein.