Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 3

1 Die Sicherheitsdirektion kann die Eichmeisterinnen und Eichämter

Eichmeister mit fester Besoldung anstellen oder sie ermächtigen, statt-

dessen den Ertrag der für die Eicharbeiten zu erhebenden Gebühren

und Spesen einzubehalten.

2 Die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten

Eichmeisterinnen und Eichmeister richten auf ihre Kosten in ihrem

Eichkreis ein Eichlokal ein.

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