941.1
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über das Messwesen
Art. 2
5 1 Die Sicherheitsdirektion legt nach Massgabe der vorhan- Eichkreise
denen Messmittel die Eichkreise fest und bestimmt den Sitz der dazu-
gehörigen Eichämter.
2 Sie kann den Vollzug besonderer Aufgaben im Bereich des Mess-
wesens einem Eichamt übertragen.