Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

5 1 Die Sicherheitsdirektion legt nach Massgabe der vorhan- Eichkreise

denen Messmittel die Eichkreise fest und bestimmt den Sitz der dazu-

gehörigen Eichämter.

2 Sie kann den Vollzug besonderer Aufgaben im Bereich des Mess-

wesens einem Eichamt übertragen.

← Art. 1 Verordnung über das Messwesen Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →