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941.1 CH-ZH

Verordnung über das Messwesen

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

1 Die Eichmeisterinnen und die Eichmeister sorgen für die Zuständigkeit

Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen über das Mess-

wesen.

2 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der

Bestimmungen über das Messwesen aus.

3 Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch für den Vollzug des Bun-

desgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschif-

fung bestimmten Frachtstücken.

5 1 Die Sicherheitsdirektion legt nach Massgabe der vorhan- Eichkreise

denen Messmittel die Eichkreise fest und bestimmt den Sitz der dazu-

gehörigen Eichämter.

2 Sie kann den Vollzug besonderer Aufgaben im Bereich des Mess-

wesens einem Eichamt übertragen.

1 Die Sicherheitsdirektion kann die Eichmeisterinnen und Eichämter

Eichmeister mit fester Besoldung anstellen oder sie ermächtigen, statt-

dessen den Ertrag der für die Eicharbeiten zu erhebenden Gebühren

und Spesen einzubehalten.

2 Die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten

Eichmeisterinnen und Eichmeister richten auf ihre Kosten in ihrem

Eichkreis ein Eichlokal ein.

5 Die Sicherheitsdirektion ernennt für jeden Eichkreis eine Ernennung

Eichmeisterin oder einen Eichmeister. Sie kann ihr oder ihm die Anstel- und Anstellung

lung von Eichassistentinnen oder Eichassistenten bewilligen.

5 Die in § 5 genannten Personen werden von dem für die Sitz- Vereidigung

gemeinde des Eichamtes zuständigen Statthalteramt vereidigt.

1. 1. 19-103

1

941.1

Verordnung über das Messwesen

Stellvertretung

Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegen-

seitig.

Zutrittsrecht

Unterstützungs-

pflicht der

Gemeinden

Nachschau

Entschädi-

gungen

Auslagen

II. Amtstätigkeit und Entschädigung

Den mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen

sowie den Hilfsorganen ist bei ihrer Amtstätigkeit der ungehinderte

Zugang zu Gebäuden und Räumen, wie Geschäftslokalen, Gast-

stätten, Garagen, Lager-, Werk- und Produktionsstätten, Handels- und

Verkaufseinrichtungen sowie Labors, zu gewähren.

Die Gemeinden unterstützen die mit dem Vollzug des Mess-

wesens betrauten Personen bei deren Amtstätigkeit im Bedarfsfall

unentgeltlich.

Die Eichämter erstatten der Sicherheitsdirektion und den

Gemeinden über das Ergebnis der Nachschau einen Bericht, welcher

über den Tag der Nachschau, die Bezeichnung und Zahl der kontrol-

lierten Gegenstände, deren Eigentümer und Verwender sowie die Zahl

der Beanstandungen Auskunft gibt.

1 Die Sicherheitsdirektion4 legt einen Stundenansatz fest,

nach welchem die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermäch-

tigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für folgende Tätigkeiten ent-

schädigt werden

a. die Durchführung der Nachschau,

b. der Besuch der vom Eidgenössischen Amt für Messwesen durch-

geführten Aus- und Weiterbildung,

c. die Ausführung weiterer amtlicher Tätigkeiten im Auftrag der

Sicherheitsdirektion4.

2 Diese Entschädigungen werden auch ausgerichtet, wenn die zur

Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterin-

nen und Eichmeister für die in Abs. 1 lit. a–c genannten Tätigkeiten die

von ihnen angestellten Eichassistentinnen und Eichassistenten abord-

nen müssen.

3 Für die Spesen gelten die Bestimmungen des kantonalen Per-

sonalrechts2.

Das Eichamt verrechnet seine Auslagen gemäss Art. 6

Abs. 2 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kont-

rollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung)³ nach dem Tarif

im Anhang zu dieser Verordnung.

2

Verordnung über das Messwesen

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5 1 Die Eichämter führen die Bücher entsprechend den An- Buchführungs-

weisungen der Finanzdirektion einheitlich nach den für die kaufmän- und Abrech-

nische Geschäftsführung geltenden Grundsätzen und nehmen den nungspflicht

Abschluss auf Ende Kalenderjahr vor. Die Buchhaltung samt den Be-

legen muss der Finanzdirektion jederzeit auf Verlangen zur Einsicht

offenstehen.

2 Die Eichämter stellen der Sicherheitsdirektion nach Bedarf,

jedoch mindestens vierteljährlich für die vom Kanton zu tragenden

Entschädigungen und Spesen Rechnung.

III. Messung von Gütern

Die Gemeinden setzen die Personen ein, welche nach den Messung

Bundesvorschriften Güter messen. Einsetzung und Entlassung dieser von Gütern

Personen werden dem Eichamt und der Sicherheitsdirektion mit-

geteilt. Die mit Messaufträgen versehenen Personen werden von dem

für die Gemeinde zuständigen Statthalteramt vereidigt.

IV. Inkrafttreten

2 Die Verordnung über Mass und Gewicht vom 21. April 1927 wird

auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Inkrafttreten

1 OS 54, 112.

2 LS 177.111.

3 SR 941.298.1.

4 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; AB12006, 348). In Kraft

seit 1. Mai 2006.

5 Fassung gemäss RRB vom 13. November 2013 (OS 69, 52; ABI 2013-11-22).

In Kraft seit 1. März 2014.

6 Aufgehoben durch RRB vom 13. November 2013 (OS 69, 52; ABI 2013-11-

22). In Kraft seit 1. März 2014.

7 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2018 (OS 73, 444; ABI 2018-07-27). In Kraft

seit 1. November 2018.

1. 1. 19-103

3

Verordnung über das Messwesen

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Anhang: Tarif für die Auslagen (§ 11 a)7

1. Eichung

1.1 von Waagen mit Wägebereich

bis 20 kg

Fr. 28

über 20 kg

bis 50 kg

Fr. 38

über 50 kg

bis 100 kg

Fr. 46

über 100 kg

bis 200 kg

Fr. 58

über 200 kg

bis 500 kg

Fr. 76

Fr. 34

Fr. 9

Preisauszeichnungswaagen

auf Märkten pro Verkaufsstand

In Betrieben mit zwei oder mehr Waagen richtet sich die Pauschale

nach der Waage mit dem grössten Wägebereich.

Bei Eichungen von Waagen verschiedener Besitzerinnen und Besit-

zer im gleichen Betrieb wird die Pauschale anteilmässig erhoben.

1.2 von Abgasmessgeräten (für Gasgemischanteile [MGA] oder Diesel-

rauch [MDR])

1 MGA/MDR

Fr. 45

2 MGA/MDR oder 1 Kombigerät Fr. 66

3 und mehr MGA/MDR

1.3 von Tankstellen

bis 10 Zapfsäulen

Fr. 87

Fr. 61

Fr. 93

Fr. 144

21 und mehr Zapfsäulen

1.4 von anderen Messmitteln

für die Reisekosten Fr. 0.80 je Kilometer

für die Reisezeit gemäss dem Stundensatz in der Eichgebührenver-

ordnung

für Transport/Miete der nötigen Mess- und Hilfsmittel nach Auf-

wand

2. Eichung und Kontrolle nach Absprache

Der Vollzug des Messwesens erfolgt in der Regel unangemeldet. Bei

Eichungen und Kontrollen nach vorheriger Terminabsprache richtet

sich die Auslagenentschädigung nach Ziff. 1.4.

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Verordnung über das Messwesen

3. Wartezeit und Vorabklärungen

Wartezeit, welche die Eichmeisterin oder der Eichmeister weder ver-

ursacht hat noch nutzen kann, und Vorabklärungen entschädigt die

Verursacherin oder der Verursacher dem Eichamt nach dem Stunden-

satz gemäss Eichgebührenverordnung.

1. 1. 19-103

5

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