Verordnung über das Messwesen
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
1 Die Eichmeisterinnen und die Eichmeister sorgen für die Zuständigkeit
Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen über das Mess-
wesen.
2 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der
Bestimmungen über das Messwesen aus.
3 Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch für den Vollzug des Bun-
desgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschif-
fung bestimmten Frachtstücken.
5 1 Die Sicherheitsdirektion legt nach Massgabe der vorhan- Eichkreise
denen Messmittel die Eichkreise fest und bestimmt den Sitz der dazu-
gehörigen Eichämter.
2 Sie kann den Vollzug besonderer Aufgaben im Bereich des Mess-
wesens einem Eichamt übertragen.
1 Die Sicherheitsdirektion kann die Eichmeisterinnen und Eichämter
Eichmeister mit fester Besoldung anstellen oder sie ermächtigen, statt-
dessen den Ertrag der für die Eicharbeiten zu erhebenden Gebühren
und Spesen einzubehalten.
2 Die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten
Eichmeisterinnen und Eichmeister richten auf ihre Kosten in ihrem
Eichkreis ein Eichlokal ein.
5 Die Sicherheitsdirektion ernennt für jeden Eichkreis eine Ernennung
Eichmeisterin oder einen Eichmeister. Sie kann ihr oder ihm die Anstel- und Anstellung
lung von Eichassistentinnen oder Eichassistenten bewilligen.
5 Die in § 5 genannten Personen werden von dem für die Sitz- Vereidigung
gemeinde des Eichamtes zuständigen Statthalteramt vereidigt.
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Stellvertretung
Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegen-
seitig.
Zutrittsrecht
Unterstützungs-
pflicht der
Gemeinden
Nachschau
Entschädi-
gungen
Auslagen
II. Amtstätigkeit und Entschädigung
Den mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen
sowie den Hilfsorganen ist bei ihrer Amtstätigkeit der ungehinderte
Zugang zu Gebäuden und Räumen, wie Geschäftslokalen, Gast-
stätten, Garagen, Lager-, Werk- und Produktionsstätten, Handels- und
Verkaufseinrichtungen sowie Labors, zu gewähren.
Die Gemeinden unterstützen die mit dem Vollzug des Mess-
wesens betrauten Personen bei deren Amtstätigkeit im Bedarfsfall
unentgeltlich.
Die Eichämter erstatten der Sicherheitsdirektion und den
Gemeinden über das Ergebnis der Nachschau einen Bericht, welcher
über den Tag der Nachschau, die Bezeichnung und Zahl der kontrol-
lierten Gegenstände, deren Eigentümer und Verwender sowie die Zahl
der Beanstandungen Auskunft gibt.
1 Die Sicherheitsdirektion4 legt einen Stundenansatz fest,
nach welchem die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermäch-
tigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für folgende Tätigkeiten ent-
schädigt werden
a. die Durchführung der Nachschau,
b. der Besuch der vom Eidgenössischen Amt für Messwesen durch-
geführten Aus- und Weiterbildung,
c. die Ausführung weiterer amtlicher Tätigkeiten im Auftrag der
Sicherheitsdirektion4.
2 Diese Entschädigungen werden auch ausgerichtet, wenn die zur
Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterin-
nen und Eichmeister für die in Abs. 1 lit. a–c genannten Tätigkeiten die
von ihnen angestellten Eichassistentinnen und Eichassistenten abord-
nen müssen.
3 Für die Spesen gelten die Bestimmungen des kantonalen Per-
sonalrechts2.
Das Eichamt verrechnet seine Auslagen gemäss Art. 6
Abs. 2 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kont-
rollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung)³ nach dem Tarif
im Anhang zu dieser Verordnung.
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5 1 Die Eichämter führen die Bücher entsprechend den An- Buchführungs-
weisungen der Finanzdirektion einheitlich nach den für die kaufmän- und Abrech-
nische Geschäftsführung geltenden Grundsätzen und nehmen den nungspflicht
Abschluss auf Ende Kalenderjahr vor. Die Buchhaltung samt den Be-
legen muss der Finanzdirektion jederzeit auf Verlangen zur Einsicht
offenstehen.
2 Die Eichämter stellen der Sicherheitsdirektion nach Bedarf,
jedoch mindestens vierteljährlich für die vom Kanton zu tragenden
Entschädigungen und Spesen Rechnung.
III. Messung von Gütern
Die Gemeinden setzen die Personen ein, welche nach den Messung
Bundesvorschriften Güter messen. Einsetzung und Entlassung dieser von Gütern
Personen werden dem Eichamt und der Sicherheitsdirektion mit-
geteilt. Die mit Messaufträgen versehenen Personen werden von dem
für die Gemeinde zuständigen Statthalteramt vereidigt.
IV. Inkrafttreten
2 Die Verordnung über Mass und Gewicht vom 21. April 1927 wird
auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Inkrafttreten
1 OS 54, 112.
2 LS 177.111.
3 SR 941.298.1.
4 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; AB12006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
5 Fassung gemäss RRB vom 13. November 2013 (OS 69, 52; ABI 2013-11-22).
In Kraft seit 1. März 2014.
6 Aufgehoben durch RRB vom 13. November 2013 (OS 69, 52; ABI 2013-11-
22). In Kraft seit 1. März 2014.
7 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2018 (OS 73, 444; ABI 2018-07-27). In Kraft
seit 1. November 2018.
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Anhang: Tarif für die Auslagen (§ 11 a)7
1. Eichung
1.1 von Waagen mit Wägebereich
bis 20 kg
Fr. 28
über 20 kg
bis 50 kg
Fr. 38
über 50 kg
bis 100 kg
Fr. 46
über 100 kg
bis 200 kg
Fr. 58
über 200 kg
bis 500 kg
Fr. 76
Fr. 34
Fr. 9
Preisauszeichnungswaagen
auf Märkten pro Verkaufsstand
In Betrieben mit zwei oder mehr Waagen richtet sich die Pauschale
nach der Waage mit dem grössten Wägebereich.
Bei Eichungen von Waagen verschiedener Besitzerinnen und Besit-
zer im gleichen Betrieb wird die Pauschale anteilmässig erhoben.
1.2 von Abgasmessgeräten (für Gasgemischanteile [MGA] oder Diesel-
rauch [MDR])
1 MGA/MDR
Fr. 45
2 MGA/MDR oder 1 Kombigerät Fr. 66
3 und mehr MGA/MDR
1.3 von Tankstellen
bis 10 Zapfsäulen
Fr. 87
Fr. 61
Fr. 93
Fr. 144
21 und mehr Zapfsäulen
1.4 von anderen Messmitteln
für die Reisekosten Fr. 0.80 je Kilometer
für die Reisezeit gemäss dem Stundensatz in der Eichgebührenver-
ordnung
für Transport/Miete der nötigen Mess- und Hilfsmittel nach Auf-
wand
2. Eichung und Kontrolle nach Absprache
Der Vollzug des Messwesens erfolgt in der Regel unangemeldet. Bei
Eichungen und Kontrollen nach vorheriger Terminabsprache richtet
sich die Auslagenentschädigung nach Ziff. 1.4.
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3. Wartezeit und Vorabklärungen
Wartezeit, welche die Eichmeisterin oder der Eichmeister weder ver-
ursacht hat noch nutzen kann, und Vorabklärungen entschädigt die
Verursacherin oder der Verursacher dem Eichamt nach dem Stunden-
satz gemäss Eichgebührenverordnung.
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