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935.513 CH-ZH

Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Wer im Kanton Zürich Limousinendienste ausführt und sei- Anwendungs-

nen Geschäfts- oder Wohnsitz im Kanton Zürich hat, muss an seinem bereich

Fahrzeug eine Plakette gemäss den Vorgaben dieses Reglements an-

bringen.

Die Plakette ist quadratisch mit einer Seitenlänge von 60 mm Format und

(vgl. Figur im Anhang).

Gestaltung

Die Plakette ist am Fahrzeug gut sicht- und lesbar direkt an Platzierung

der Innenseite der Frontscheibe aufzukleben.

1 Die Plakette ist nur für ein Fahrzeug gültig und darf nicht Übertragung

auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden.

2 Bei einem Halterwechsel darf sie zusammen mit dem Fahrzeug

übertragen werden, wenn dieses auch von der neuen Halterin oder dem

neuen Halter als Limousinenfahrzeug im Kanton Zürich gemeldet wird.

Die Plakette gilt als entwertet, wenn sie

a. nach der Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird,

b. vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufge-

klebt wird,

c. nicht nach den Vorgaben gemäss § 3 angebracht wurde,

d. oder der Originalklebstoff manipuliert wurde,

e. nicht mit dem Originalklebstoff an das Fahrzeug geklebt wurde.

Entwertung

Muss die Frontscheibe eines Fahrzeugs wegen Beschädigung Ersatz

ersetzt werden, kann gegen Vorlage der alten Plakette und der Rech-

nung für die ersetzte Frontscheibe kostenlos eine neue Plakette bezo-

gen werden.

1. 1. 24-123

1

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Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette

Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen

vom 24. Mai 20234 in Kraft.

2

1 OS 78, 535; ABI 2023-09-29.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.

3 LS 935.51.

4 LS 935.511.

Reglement - Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette

Anhang

Format und Gestaltung (§ 2)

Kanton Zürich

Limousine

S = 60 mm

S = 60 mm

1. 1. 24-123

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