Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Wer im Kanton Zürich Limousinendienste ausführt und sei- Anwendungs-
nen Geschäfts- oder Wohnsitz im Kanton Zürich hat, muss an seinem bereich
Fahrzeug eine Plakette gemäss den Vorgaben dieses Reglements an-
bringen.
Die Plakette ist quadratisch mit einer Seitenlänge von 60 mm Format und
(vgl. Figur im Anhang).
Gestaltung
Die Plakette ist am Fahrzeug gut sicht- und lesbar direkt an Platzierung
der Innenseite der Frontscheibe aufzukleben.
1 Die Plakette ist nur für ein Fahrzeug gültig und darf nicht Übertragung
auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden.
2 Bei einem Halterwechsel darf sie zusammen mit dem Fahrzeug
übertragen werden, wenn dieses auch von der neuen Halterin oder dem
neuen Halter als Limousinenfahrzeug im Kanton Zürich gemeldet wird.
Die Plakette gilt als entwertet, wenn sie
a. nach der Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird,
b. vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufge-
klebt wird,
c. nicht nach den Vorgaben gemäss § 3 angebracht wurde,
d. oder der Originalklebstoff manipuliert wurde,
e. nicht mit dem Originalklebstoff an das Fahrzeug geklebt wurde.
Entwertung
Muss die Frontscheibe eines Fahrzeugs wegen Beschädigung Ersatz
ersetzt werden, kann gegen Vorlage der alten Plakette und der Rech-
nung für die ersetzte Frontscheibe kostenlos eine neue Plakette bezo-
gen werden.
1. 1. 24-123
1
935.513
Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette
Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen
vom 24. Mai 20234 in Kraft.
2
1 OS 78, 535; ABI 2023-09-29.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 LS 935.51.
4 LS 935.511.
Reglement - Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette
Anhang
Format und Gestaltung (§ 2)
Kanton Zürich
Limousine
S = 60 mm
S = 60 mm
1. 1. 24-123
3
935.513