Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Taxilampe
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Wer über Zürcher Taxibewilligungen verfügt oder mit einem Anwendungs-
Taxi Fahrten mit Abfahrts- und Zielort im Kanton Zürich (Binnen- bereich
fahrten) ausführt, muss sein Fahrzeug mit einer Taxilampe gemäss den
Vorgaben dieses Reglements ausrüsten.
Für die Taxilampe sind die folgenden Masse zu verwenden: Masse
a. Seitenansicht (vgl. Anhang Figur 1)
Vorderseite (A): 174 mm
Rückseite (B): 124 mm
Basis (C): 163 mm
b. Frontansicht (vgl. Anhang Figur 2)
Basis ohne Zusatzbeleuchtung gemäss § 3 (D1): 307 mm
Basis mit Zusatzbeleuchtung gemäss § 3 (D2): 327 mm
1 Die Taxilampe muss gut sichtbar und verkehrssicher auf dem Gestaltung
Fahrzeugdach befestigt werden und ist wie folgt zu gestalten (vgl. An-
hang Figur 3)
a. Vorderseite: Weiss/Blau (Farben des Kantons Zürich)
b. Rückseite: Gelb
c. Beschriftung: «TAXI» in schwarzer Schrift (Google Font Open Sans,
Extra Bold) vertikal und horizontal mittig positioniert
auf der Vorderseite: Schriftgrösse 290 pt mit vertikalem Schrift-
verzug (Faktor 1,436)
auf der Rückseite: Schriftgrösse 250 pt mit vertikalem Schrift-
verzug (Faktor 1,067)
2 Sie darf nicht mit weiteren Angaben versehen werden.
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Reglement - Vorgaben zur kantonalen Taxilampe
3 Auf der linken Seite (Frontansicht) kann eine Zusatzbeleuchtung
angebracht werden. Ihre Farbtöne (Grün und Orange) müssen sich von
denjenigen an Lichtsignalanlagen deutlich unterscheiden (vgl. Anhang
Figur 4).
Die Taxilampe muss beleuchtet sein, wenn ein Taxi im Dienst
ist und Fahrgäste aufnehmen kann. Während Pausen und Privatfahr-
ten ist die Taxilampe auszuschalten.
Nach bisherigem kommunalem Recht zulässige Taxilampen
können während längstens zweier Jahre weiterverwendet werden.
Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen
vom 24. Mai 20234 in Kraft.
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1 OS 78, 532; ABI 2023-09-29.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 LS 935.51.
4 LS 935.511.
Reglement - Vorgaben zur kantonalen Taxilampe
Anhang
Masse (§ 2): Figur 1
Figur 2
B
A
C
D3
Gestaltung (§ 3): Figur 3
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D2
D1
Zusatzbeleuchtung (§ 3 Abs. 3): Figur 4
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