Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.511 PTLVOTPTLOTNC CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

1 Der Taxiausweis lautet auf die Taxifahrerin oder den Taxi-

fahrer. Er ist persönlich und nicht übertragbar.

2 Bei Erneuerung des Taxiausweises sind, ausgenommen der Nach-

weis über genügende Sprachkenntnisse, die Unterlagen gemäss § 4 ein-

zureichen.

← Art. 5 Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV) Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SR1 2024 5 · gr (Art. 6 Abs. 2 u.3 VGS)
Prosecutor's Withdrawal of Appeal and Cost Allocation
Cited in the reasoning regarding the potential reduction of court fees when the decision is made by a single judge.