935.511
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CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
Art. 5
Genügende Sprachkenntnisse gelten als vorhanden, wenn die
Taxifahrerin oder der Taxifahrer
a. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deut-
scher Sprache besucht hat,
b. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deut-
scher Sprache abgeschlossen hat,
c. eine mündliche Sprachprüfung auf dem Niveau B1 des Gemein-
samen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europa-
rates bestanden hat, die den allgemein anerkannten Qualitätsstan-
dards für Sprachtestverfahren entspricht, oder
d. im Rahmen eines kommunalen Taxibewilligungsverfahrens bereits
eine Sprachprüfung bestanden hat.