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Art. 5 : Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)

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Art. 5

Genügende Sprachkenntnisse gelten als vorhanden, wenn die

Taxifahrerin oder der Taxifahrer

a. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deut-

scher Sprache besucht hat,

b. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deut-

scher Sprache abgeschlossen hat,

c. eine mündliche Sprachprüfung auf dem Niveau B1 des Gemein-

samen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europa-

rates bestanden hat, die den allgemein anerkannten Qualitätsstan-

dards für Sprachtestverfahren entspricht, oder

d. im Rahmen eines kommunalen Taxibewilligungsverfahrens bereits

eine Sprachprüfung bestanden hat.

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