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Art. 19 : Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)

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Art. 19

1 Ist die Meldung mit den notwendigen Angaben erfolgt und Plakette

sind die Unterlagen vollständig, erhält die meldende Person die Pla-

kette.

2 Die Plakette ist gut sicht- und lesbar an der Frontscheibe des Fahr-

zeugs anzubringen, bevor Limousinendienste ausgeführt oder ange-

boten werden. Sie darf die Sicht nicht beeinträchtigen.

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