935.511
PTLVOTPTLOTNC
CH-ZH
Art. 19 : Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
Art. 19
1 Ist die Meldung mit den notwendigen Angaben erfolgt und Plakette
sind die Unterlagen vollständig, erhält die meldende Person die Pla-
kette.
2 Die Plakette ist gut sicht- und lesbar an der Frontscheibe des Fahr-
zeugs anzubringen, bevor Limousinendienste ausgeführt oder ange-
boten werden. Sie darf die Sicht nicht beeinträchtigen.