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Art. 18 : Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)

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Art. 18

1 Die Meldung gemäss § 15 PTLG ist spätestens 14 Tage vor Meldung

dem Zeitpunkt, ab dem die Limousinendienste angeboten oder aus-

geführt werden, beim Amt einzureichen.

2 Mit der Meldung sind folgende Angaben bekannt zu geben und

Unterlagen einzureichen

a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrerin

oder des Fahrers, der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters

sowie des Unternehmens, für das die Fahrzeuge eingesetzt wer-

den,

b. Führerausweis,

c. Fahrzeugausweis.

3 Ändern sich die gemeldeten Angaben oder wird das Dienstleis-

tungsangebot dauerhaft eingestellt, ist dies dem Amt innert 14 Tagen

mitzuteilen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-434/2020 (Art. 18 Abs. 1 Bst. b VGS)
Online Gambling Operator Fails to Overturn Swiss Gambling Site Ban
This provision relates to the reliability and professional suitability of applicants.
B-434/2020 (Art. 18 Abs. 1 VGS)
Online Gambling Operator Fails to Overturn Swiss Gambling Site Ban
This article likely deals with conditions for cooperation with foreign online poker game organizers.