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CH-ZH
Art. 18 : Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
Art. 18
1 Die Meldung gemäss § 15 PTLG ist spätestens 14 Tage vor Meldung
dem Zeitpunkt, ab dem die Limousinendienste angeboten oder aus-
geführt werden, beim Amt einzureichen.
2 Mit der Meldung sind folgende Angaben bekannt zu geben und
Unterlagen einzureichen
a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrerin
oder des Fahrers, der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
sowie des Unternehmens, für das die Fahrzeuge eingesetzt wer-
den,
b. Führerausweis,
c. Fahrzeugausweis.
3 Ändern sich die gemeldeten Angaben oder wird das Dienstleis-
tungsangebot dauerhaft eingestellt, ist dies dem Amt innert 14 Tagen
mitzuteilen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
B-434/2020 (Art. 18 Abs. 1 Bst. b VGS)
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This provision relates to the reliability and professional suitability of applicants.
B-434/2020 (Art. 18 Abs. 1 VGS)
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This article likely deals with conditions for cooperation with foreign online poker game organizers.