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Art. 16 : Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)

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Art. 16

1 Werden Taxifahrten angeboten oder ausgeführt, ist die Taxi- Taxilampe

lampe am Fahrzeug anzubringen.

2 Wird das Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz in Sichtweite

eines Taxistandplatzes abgestellt oder für Privatfahrten verwendet, ist

die Taxilampe auszuschalten.3

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AN.2023.00016 · zh (Passus "auf einem öffentlichen Parkplatz in Sichtweite eines Taxistandplatzes abgestellt oder" in § 16 Abs. 2 PTLV)
Municipality v. Canton: Taxi Solicitation Regulation Overreach
This part of the provision was explicitly ordered to be annulled as it shared the fate of § 17 Abs. 2 PTLV.