935.511
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CH-ZH
Art. 16 : Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
Art. 16
1 Werden Taxifahrten angeboten oder ausgeführt, ist die Taxi- Taxilampe
lampe am Fahrzeug anzubringen.
2 Wird das Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz in Sichtweite
eines Taxistandplatzes abgestellt oder für Privatfahrten verwendet, ist
die Taxilampe auszuschalten.3
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
AN.2023.00016 · zh (Passus "auf einem öffentlichen Parkplatz in Sichtweite eines Taxistandplatzes abgestellt oder" in § 16 Abs. 2 PTLV)
Municipality v. Canton: Taxi Solicitation Regulation Overreach
This part of the provision was explicitly ordered to be annulled as it shared the fate of § 17 Abs. 2 PTLV.