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CH-ZH
Art. 15 : Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
Art. 15
1 Der Taxameter darf erst eingeschaltet werden, wenn der
Fahrgast im Fahrzeug Platz genommen hat und das Ziel bekannt ist.
Bei bestellten Fahrten kann der Taxameter zur vereinbarten Zeit ein-
geschaltet werden.
2 Nach Ankunft am Fahrziel muss der Taxameter unverzüglich auf
«Kasse» gestellt werden. Er darf erst ausgeschaltet werden, wenn der
Fahrpreis bezahlt worden ist.
3 Bei Störungen des Taxameters muss die Taxifahrt unverzüglich
unterbrochen werden. Sie darf fortgesetzt werden, wenn der Fahrgast
zustimmt.
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V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
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