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Art. 15 : Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)

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Art. 15

1 Der Taxameter darf erst eingeschaltet werden, wenn der

Fahrgast im Fahrzeug Platz genommen hat und das Ziel bekannt ist.

Bei bestellten Fahrten kann der Taxameter zur vereinbarten Zeit ein-

geschaltet werden.

2 Nach Ankunft am Fahrziel muss der Taxameter unverzüglich auf

«Kasse» gestellt werden. Er darf erst ausgeschaltet werden, wenn der

Fahrpreis bezahlt worden ist.

3 Bei Störungen des Taxameters muss die Taxifahrt unverzüglich

unterbrochen werden. Sie darf fortgesetzt werden, wenn der Fahrgast

zustimmt.

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V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)

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