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Art. 14 : Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)

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Art. 14

1 Der Fahrpreis wird während der Taxifahrt fortlaufend mit

dem Taxameter berechnet, ausser er wurde im Voraus mit dem Fahr-

gast vereinbart.

2 Der Fahrpreisberechnung wird während der gesamten Fahrt gleich-

zeitig sowohl der Zeittarif als auch der Wegtarif zugrunde gelegt (Stan-

dardberechnungsmodus D gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3 der Verordnung

des EJPD vom 5. November 2013 über Taxameter).

3 Der Fahrgast muss den Tarif und den Fahrpreis während der Taxi-

fahrt bis zum Verlassen des Fahrzeugs jederzeit am Taxameter ablesen

können.

4 Das Trinkgeld ist im Fahrpreis inbegriffen.

Taxameter

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