935.511
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CH-ZH
Art. 14 : Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
Art. 14
1 Der Fahrpreis wird während der Taxifahrt fortlaufend mit
dem Taxameter berechnet, ausser er wurde im Voraus mit dem Fahr-
gast vereinbart.
2 Der Fahrpreisberechnung wird während der gesamten Fahrt gleich-
zeitig sowohl der Zeittarif als auch der Wegtarif zugrunde gelegt (Stan-
dardberechnungsmodus D gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3 der Verordnung
des EJPD vom 5. November 2013 über Taxameter).
3 Der Fahrgast muss den Tarif und den Fahrpreis während der Taxi-
fahrt bis zum Verlassen des Fahrzeugs jederzeit am Taxameter ablesen
können.
4 Das Trinkgeld ist im Fahrpreis inbegriffen.
Taxameter