935.511
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CH-ZH
Art. 13 : Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
Art. 13
1 Die Tarife gemäss § 12 Abs. 1 und ein Hinweis auf allfällige
Zuschläge sind aussen auf der rechten Fahrzeugseite in einer Schrift-
grösse von mindestens zehn Millimetern anzubringen. Die Schrift muss
sich klar von der Fahrzeugfarbe abheben.
2 Im Innenraum des Fahrzeugs sind alle Tarife, einschliesslich allfälli-
ger Abstufungen und Zuschläge, gut sicht- und lesbar anzubringen.
Fahrpreis