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Art. 13 : Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)

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Art. 13

1 Die Tarife gemäss § 12 Abs. 1 und ein Hinweis auf allfällige

Zuschläge sind aussen auf der rechten Fahrzeugseite in einer Schrift-

grösse von mindestens zehn Millimetern anzubringen. Die Schrift muss

sich klar von der Fahrzeugfarbe abheben.

2 Im Innenraum des Fahrzeugs sind alle Tarife, einschliesslich allfälli-

ger Abstufungen und Zuschläge, gut sicht- und lesbar anzubringen.

Fahrpreis

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