Art. 11 : Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
Art. 11
1 Inhaberinnen und Inhaber von Taxiausweisen und Taxi- Melde-
fahrzeugbewilligungen teilen dem Amt innert 14 Tagen alle Tatsachen pflichten der
und Ereignisse mit, die
Bewilligungs-
inhaberinnen
a. sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss §§ 3 und 4 PTLG und -inhaber
auswirken oder auswirken können,
b. eine Änderung oder den Ersatz des Taxiausweises oder der Taxi-
fahrzeugbewilligung erfordern.
2 Taxifahrerinnen und Taxifahrer teilen dem Amt innert 14 Tagen
mit, wenn sie ihr Dienstleistungsangebot dauerhaft einstellen, und
geben zugleich den Taxiausweis ab.
3 Inhaberinnen und Inhaber von Zusatzbewilligungen gemäss § 10
teilen dem Amt innert 14 Tagen mit, wenn ihnen am Herkunftsort die
Bewilligung entzogen wurde oder sie ihr Dienstleistungsangebot dauer-
haft einstellen.
1. 1. 24-123
3
935.511
V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
C. Betriebsvorschriften für Taxis
Tarife
a. Struktur