Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV) (PTLV)
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
1 Das Amt für Mobilität (Amt) vollzieht das PTLG und diese Zuständigkeit
Verordnung, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
2 Das Strassenverkehrsamt führt die für den Vollzug notwendigen
Fahrzeugprüfungen durch.
Die Strafverfolgungsbehörden und das Strassenverkehrsamt Behördliche
melden dem Amt Verurteilungen, Verzeigungen und Administrativ- Meldepflichten
massnahmen wegen Verfehlungen, die mit der Berufsausübung im Taxi-
gewerbe zusammenhängen.
B. Taxibewilligungen
1 Taxiausweise, Taxifahrzeugbewilligungen und Zusatzbewil- Gesuche
ligungen werden vom Amt auf Gesuch hin erteilt.
2 Die Gesuche sind spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt einzu-
reichen, ab dem die Taxidienste ausgeführt oder angeboten werden.
1 Mit dem Gesuch sind folgende Angaben bekannt zu geben Taxiausweis
und Unterlagen einzureichen
a. einzu-
a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Taxi- reichende
Unterlagen
fahrerin oder des Taxifahrers sowie des Unternehmens, bei dem sie
oder er angestellt ist,
b. Führerausweis mit Bewilligung zum berufsmässigen Personentrans-
port (Führerausweis BPT),
c. Nachweis über genügende Sprachkenntnisse gemäss § 5,
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d. Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist,
e. Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ-
Registerauszug), der nicht älter als drei Monate ist,
f. Erklärung der Taxifahrerin oder des Taxifahrers, dass sie oder er in
den letzten fünf Jahren nicht wiederholt wegen Verfehlungen im
Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt
oder verurteilt wurde, unter Angabe allfälliger Verzeigungen und
Verurteilungen während dieses Zeitraums,
g. aktuelles Passfoto.
2 Das Amt kann weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen, so-
weit diese für die Prüfung des Gesuchs erforderlich sind.
Genügende Sprachkenntnisse gelten als vorhanden, wenn die
Taxifahrerin oder der Taxifahrer
a. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deut-
scher Sprache besucht hat,
b. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deut-
scher Sprache abgeschlossen hat,
c. eine mündliche Sprachprüfung auf dem Niveau B1 des Gemein-
samen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europa-
rates bestanden hat, die den allgemein anerkannten Qualitätsstan-
dards für Sprachtestverfahren entspricht, oder
d. im Rahmen eines kommunalen Taxibewilligungsverfahrens bereits
eine Sprachprüfung bestanden hat.
1 Der Taxiausweis lautet auf die Taxifahrerin oder den Taxi-
fahrer. Er ist persönlich und nicht übertragbar.
2 Bei Erneuerung des Taxiausweises sind, ausgenommen der Nach-
weis über genügende Sprachkenntnisse, die Unterlagen gemäss § 4 ein-
zureichen.
Mit dem Gesuch sind folgende Angaben bekannt zu geben und
Unterlagen einzureichen
a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrzeug-
halterin oder des Fahrzeughalters sowie des Unternehmens, für das
die Fahrzeuge eingesetzt werden,
b. Fahrzeugausweis mit Zulassung zum berufsmässigen Personentrans-
port (Fahrzeugausweis BPT),
c. Bescheinigung einer anerkannten Montagestelle über den Einbau
eines vorschriftsgemässen Taxameters.
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1 Die Taxifahrzeugbewilligung lautet auf die Halterin oder b. Inhaberschaft
den Halter des Fahrzeugs.
2 Bei einem Halterwechsel wird die Taxifahrzeugbewilligung kosten-
los auf die neue Fahrzeughalterin oder den neuen Fahrzeughalter über-
tragen.
und Übertrag-
barkeit
1 Taxifahrerinnen und Taxifahrer ohne kantonale oder aus- Ausser-
serkantonale Bewilligung dürfen im Kanton Zürich keine Dienstleis- kantonale
tungen anbieten.
2 Taxifahrerinnen und Taxifahrer mit ausserkantonaler Bewilligung
dürfen im Kanton Zürich die Dienstleistungen gemäss § 12 Abs. 1 PTLG
erbringen.
3 Wenn sie innerhalb des Kantons Fahrgäste auf Begehren hin auf-
nehmen und absetzen, benötigen sie einen Taxiausweis und eine Taxi-
fahrzeugbewilligung des Kantons Zürich.
Taxis
a. Grundsatz
1 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen am Herkunftsort mit b. Zusatz-
denjenigen gemäss §§ 3 und 4 PTLG gleichwertig, werden ausserkanto- bewilligungen
nalen Taxifahrerinnen und Taxifahrern sowie ausserkantonalen Fahr-
zeughalterinnen und Fahrzeughaltern auf Gesuch hin kostenlose Zu-
satzbewilligungen erteilt.
2 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Zusatzbewilligung sind die
ausserkantonalen Bewilligungen einzureichen und die Angaben gemäss
1 Inhaberinnen und Inhaber von Taxiausweisen und Taxi- Melde-
fahrzeugbewilligungen teilen dem Amt innert 14 Tagen alle Tatsachen pflichten der
und Ereignisse mit, die
Bewilligungs-
inhaberinnen
a. sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss §§ 3 und 4 PTLG und -inhaber
auswirken oder auswirken können,
b. eine Änderung oder den Ersatz des Taxiausweises oder der Taxi-
fahrzeugbewilligung erfordern.
2 Taxifahrerinnen und Taxifahrer teilen dem Amt innert 14 Tagen
mit, wenn sie ihr Dienstleistungsangebot dauerhaft einstellen, und
geben zugleich den Taxiausweis ab.
3 Inhaberinnen und Inhaber von Zusatzbewilligungen gemäss § 10
teilen dem Amt innert 14 Tagen mit, wenn ihnen am Herkunftsort die
Bewilligung entzogen wurde oder sie ihr Dienstleistungsangebot dauer-
haft einstellen.
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C. Betriebsvorschriften für Taxis
Tarife
a. Struktur
1 Die Tarife, nach denen die Taxifahrerinnen und Taxifahrer
ihre Dienstleistungen anbieten, gliedern sich nach
a. Grundtarif (pro Fahrauftrag),
b. Wegtarif (pro Fahrtkilometer) und
c. Zeittarif (pro Minute).
2 Sie können nach Anzahl Personen, Tageszeit, Wochentag und
Wegstrecke abgestuft werden.
3 Für Dienstleistungen mit erhöhtem Aufwand oder für Fahrten mit
besonderer Ausstattung können Zuschläge erhoben werden.
b. Bekanntgabe
1 Die Tarife gemäss § 12 Abs. 1 und ein Hinweis auf allfällige
Zuschläge sind aussen auf der rechten Fahrzeugseite in einer Schrift-
grösse von mindestens zehn Millimetern anzubringen. Die Schrift muss
sich klar von der Fahrzeugfarbe abheben.
2 Im Innenraum des Fahrzeugs sind alle Tarife, einschliesslich allfälli-
ger Abstufungen und Zuschläge, gut sicht- und lesbar anzubringen.
Fahrpreis
1 Der Fahrpreis wird während der Taxifahrt fortlaufend mit
dem Taxameter berechnet, ausser er wurde im Voraus mit dem Fahr-
gast vereinbart.
2 Der Fahrpreisberechnung wird während der gesamten Fahrt gleich-
zeitig sowohl der Zeittarif als auch der Wegtarif zugrunde gelegt (Stan-
dardberechnungsmodus D gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3 der Verordnung
des EJPD vom 5. November 2013 über Taxameter).
3 Der Fahrgast muss den Tarif und den Fahrpreis während der Taxi-
fahrt bis zum Verlassen des Fahrzeugs jederzeit am Taxameter ablesen
können.
4 Das Trinkgeld ist im Fahrpreis inbegriffen.
Taxameter
1 Der Taxameter darf erst eingeschaltet werden, wenn der
Fahrgast im Fahrzeug Platz genommen hat und das Ziel bekannt ist.
Bei bestellten Fahrten kann der Taxameter zur vereinbarten Zeit ein-
geschaltet werden.
2 Nach Ankunft am Fahrziel muss der Taxameter unverzüglich auf
«Kasse» gestellt werden. Er darf erst ausgeschaltet werden, wenn der
Fahrpreis bezahlt worden ist.
3 Bei Störungen des Taxameters muss die Taxifahrt unverzüglich
unterbrochen werden. Sie darf fortgesetzt werden, wenn der Fahrgast
zustimmt.
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1 Werden Taxifahrten angeboten oder ausgeführt, ist die Taxi- Taxilampe
lampe am Fahrzeug anzubringen.
2 Wird das Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz in Sichtweite
eines Taxistandplatzes abgestellt oder für Privatfahrten verwendet, ist
die Taxilampe auszuschalten.3
1 Taxifahrerinnen und Taxifahrer dürfen Fahrgäste nicht Anwerbeverbot
durch Zurufe, Winken oder auf ähnliche Weise anwerben.
2 Sie dürfen öffentliche Parkplätze in Sichtweite von Taxistand-
plätzen nicht nutzen, um auf Fahrgäste oder Fahraufträge zu warten.3
D. Limousinen
1 Die Meldung gemäss § 15 PTLG ist spätestens 14 Tage vor Meldung
dem Zeitpunkt, ab dem die Limousinendienste angeboten oder aus-
geführt werden, beim Amt einzureichen.
2 Mit der Meldung sind folgende Angaben bekannt zu geben und
Unterlagen einzureichen
a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrerin
oder des Fahrers, der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
sowie des Unternehmens, für das die Fahrzeuge eingesetzt wer-
den,
b. Führerausweis,
c. Fahrzeugausweis.
3 Ändern sich die gemeldeten Angaben oder wird das Dienstleis-
tungsangebot dauerhaft eingestellt, ist dies dem Amt innert 14 Tagen
mitzuteilen.
1 Ist die Meldung mit den notwendigen Angaben erfolgt und Plakette
sind die Unterlagen vollständig, erhält die meldende Person die Pla-
kette.
2 Die Plakette ist gut sicht- und lesbar an der Frontscheibe des Fahr-
zeugs anzubringen, bevor Limousinendienste ausgeführt oder ange-
boten werden. Sie darf die Sicht nicht beeinträchtigen.
3 Für Limousinenfahrerinnen und Limousinenfahrer gilt das Anwerbeverbot
Anwerbeverbot gemäss § 17 sinngemäss.
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E. Gebühren
V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
1 Für die Bewilligungen und Verwaltungshandlungen gemäss
Abs. 1 PTLG werden folgende Gebühren erhoben
a. Prüfung der Gesuche um Erteilung und Erneuerung
des Taxiausweises
Fr. 80-200
b. Prüfung der Gesuche um Erteilung der Taxifahrzeug-
bewilligung
Fr. 40-80
c. Ausstellung der Plakette
Fr. 40
Fr. 30
d. Registereinträge
e. Ausstellung eines neuen Taxiausweises, einer neuen
Taxifahrzeugbewilligung oder einer neuen Plakette
bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Änderung
während laufender Gültigkeitsdauer
Fr. 20
2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni
19664 ist ergänzend anwendbar.
F. Übergangsbestimmungen