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Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV) (PTLV)

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

1 Das Amt für Mobilität (Amt) vollzieht das PTLG und diese Zuständigkeit

Verordnung, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.

2 Das Strassenverkehrsamt führt die für den Vollzug notwendigen

Fahrzeugprüfungen durch.

Die Strafverfolgungsbehörden und das Strassenverkehrsamt Behördliche

melden dem Amt Verurteilungen, Verzeigungen und Administrativ- Meldepflichten

massnahmen wegen Verfehlungen, die mit der Berufsausübung im Taxi-

gewerbe zusammenhängen.

B. Taxibewilligungen

1 Taxiausweise, Taxifahrzeugbewilligungen und Zusatzbewil- Gesuche

ligungen werden vom Amt auf Gesuch hin erteilt.

2 Die Gesuche sind spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt einzu-

reichen, ab dem die Taxidienste ausgeführt oder angeboten werden.

1 Mit dem Gesuch sind folgende Angaben bekannt zu geben Taxiausweis

und Unterlagen einzureichen

a. einzu-

a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Taxi- reichende

Unterlagen

fahrerin oder des Taxifahrers sowie des Unternehmens, bei dem sie

oder er angestellt ist,

b. Führerausweis mit Bewilligung zum berufsmässigen Personentrans-

port (Führerausweis BPT),

c. Nachweis über genügende Sprachkenntnisse gemäss § 5,

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d. Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist,

e. Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ-

Registerauszug), der nicht älter als drei Monate ist,

f. Erklärung der Taxifahrerin oder des Taxifahrers, dass sie oder er in

den letzten fünf Jahren nicht wiederholt wegen Verfehlungen im

Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt

oder verurteilt wurde, unter Angabe allfälliger Verzeigungen und

Verurteilungen während dieses Zeitraums,

g. aktuelles Passfoto.

2 Das Amt kann weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen, so-

weit diese für die Prüfung des Gesuchs erforderlich sind.

Genügende Sprachkenntnisse gelten als vorhanden, wenn die

Taxifahrerin oder der Taxifahrer

a. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deut-

scher Sprache besucht hat,

b. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deut-

scher Sprache abgeschlossen hat,

c. eine mündliche Sprachprüfung auf dem Niveau B1 des Gemein-

samen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europa-

rates bestanden hat, die den allgemein anerkannten Qualitätsstan-

dards für Sprachtestverfahren entspricht, oder

d. im Rahmen eines kommunalen Taxibewilligungsverfahrens bereits

eine Sprachprüfung bestanden hat.

1 Der Taxiausweis lautet auf die Taxifahrerin oder den Taxi-

fahrer. Er ist persönlich und nicht übertragbar.

2 Bei Erneuerung des Taxiausweises sind, ausgenommen der Nach-

weis über genügende Sprachkenntnisse, die Unterlagen gemäss § 4 ein-

zureichen.

Mit dem Gesuch sind folgende Angaben bekannt zu geben und

Unterlagen einzureichen

a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrzeug-

halterin oder des Fahrzeughalters sowie des Unternehmens, für das

die Fahrzeuge eingesetzt werden,

b. Fahrzeugausweis mit Zulassung zum berufsmässigen Personentrans-

port (Fahrzeugausweis BPT),

c. Bescheinigung einer anerkannten Montagestelle über den Einbau

eines vorschriftsgemässen Taxameters.

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1 Die Taxifahrzeugbewilligung lautet auf die Halterin oder b. Inhaberschaft

den Halter des Fahrzeugs.

2 Bei einem Halterwechsel wird die Taxifahrzeugbewilligung kosten-

los auf die neue Fahrzeughalterin oder den neuen Fahrzeughalter über-

tragen.

und Übertrag-

barkeit

1 Taxifahrerinnen und Taxifahrer ohne kantonale oder aus- Ausser-

serkantonale Bewilligung dürfen im Kanton Zürich keine Dienstleis- kantonale

tungen anbieten.

2 Taxifahrerinnen und Taxifahrer mit ausserkantonaler Bewilligung

dürfen im Kanton Zürich die Dienstleistungen gemäss § 12 Abs. 1 PTLG

erbringen.

3 Wenn sie innerhalb des Kantons Fahrgäste auf Begehren hin auf-

nehmen und absetzen, benötigen sie einen Taxiausweis und eine Taxi-

fahrzeugbewilligung des Kantons Zürich.

Taxis

a. Grundsatz

1 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen am Herkunftsort mit b. Zusatz-

denjenigen gemäss §§ 3 und 4 PTLG gleichwertig, werden ausserkanto- bewilligungen

nalen Taxifahrerinnen und Taxifahrern sowie ausserkantonalen Fahr-

zeughalterinnen und Fahrzeughaltern auf Gesuch hin kostenlose Zu-

satzbewilligungen erteilt.

2 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Zusatzbewilligung sind die

ausserkantonalen Bewilligungen einzureichen und die Angaben gemäss

1 Inhaberinnen und Inhaber von Taxiausweisen und Taxi- Melde-

fahrzeugbewilligungen teilen dem Amt innert 14 Tagen alle Tatsachen pflichten der

und Ereignisse mit, die

Bewilligungs-

inhaberinnen

a. sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss §§ 3 und 4 PTLG und -inhaber

auswirken oder auswirken können,

b. eine Änderung oder den Ersatz des Taxiausweises oder der Taxi-

fahrzeugbewilligung erfordern.

2 Taxifahrerinnen und Taxifahrer teilen dem Amt innert 14 Tagen

mit, wenn sie ihr Dienstleistungsangebot dauerhaft einstellen, und

geben zugleich den Taxiausweis ab.

3 Inhaberinnen und Inhaber von Zusatzbewilligungen gemäss § 10

teilen dem Amt innert 14 Tagen mit, wenn ihnen am Herkunftsort die

Bewilligung entzogen wurde oder sie ihr Dienstleistungsangebot dauer-

haft einstellen.

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C. Betriebsvorschriften für Taxis

Tarife

a. Struktur

1 Die Tarife, nach denen die Taxifahrerinnen und Taxifahrer

ihre Dienstleistungen anbieten, gliedern sich nach

a. Grundtarif (pro Fahrauftrag),

b. Wegtarif (pro Fahrtkilometer) und

c. Zeittarif (pro Minute).

2 Sie können nach Anzahl Personen, Tageszeit, Wochentag und

Wegstrecke abgestuft werden.

3 Für Dienstleistungen mit erhöhtem Aufwand oder für Fahrten mit

besonderer Ausstattung können Zuschläge erhoben werden.

b. Bekanntgabe

1 Die Tarife gemäss § 12 Abs. 1 und ein Hinweis auf allfällige

Zuschläge sind aussen auf der rechten Fahrzeugseite in einer Schrift-

grösse von mindestens zehn Millimetern anzubringen. Die Schrift muss

sich klar von der Fahrzeugfarbe abheben.

2 Im Innenraum des Fahrzeugs sind alle Tarife, einschliesslich allfälli-

ger Abstufungen und Zuschläge, gut sicht- und lesbar anzubringen.

Fahrpreis

1 Der Fahrpreis wird während der Taxifahrt fortlaufend mit

dem Taxameter berechnet, ausser er wurde im Voraus mit dem Fahr-

gast vereinbart.

2 Der Fahrpreisberechnung wird während der gesamten Fahrt gleich-

zeitig sowohl der Zeittarif als auch der Wegtarif zugrunde gelegt (Stan-

dardberechnungsmodus D gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3 der Verordnung

des EJPD vom 5. November 2013 über Taxameter).

3 Der Fahrgast muss den Tarif und den Fahrpreis während der Taxi-

fahrt bis zum Verlassen des Fahrzeugs jederzeit am Taxameter ablesen

können.

4 Das Trinkgeld ist im Fahrpreis inbegriffen.

Taxameter

1 Der Taxameter darf erst eingeschaltet werden, wenn der

Fahrgast im Fahrzeug Platz genommen hat und das Ziel bekannt ist.

Bei bestellten Fahrten kann der Taxameter zur vereinbarten Zeit ein-

geschaltet werden.

2 Nach Ankunft am Fahrziel muss der Taxameter unverzüglich auf

«Kasse» gestellt werden. Er darf erst ausgeschaltet werden, wenn der

Fahrpreis bezahlt worden ist.

3 Bei Störungen des Taxameters muss die Taxifahrt unverzüglich

unterbrochen werden. Sie darf fortgesetzt werden, wenn der Fahrgast

zustimmt.

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1 Werden Taxifahrten angeboten oder ausgeführt, ist die Taxi- Taxilampe

lampe am Fahrzeug anzubringen.

2 Wird das Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz in Sichtweite

eines Taxistandplatzes abgestellt oder für Privatfahrten verwendet, ist

die Taxilampe auszuschalten.3

1 Taxifahrerinnen und Taxifahrer dürfen Fahrgäste nicht Anwerbeverbot

durch Zurufe, Winken oder auf ähnliche Weise anwerben.

2 Sie dürfen öffentliche Parkplätze in Sichtweite von Taxistand-

plätzen nicht nutzen, um auf Fahrgäste oder Fahraufträge zu warten.3

D. Limousinen

1 Die Meldung gemäss § 15 PTLG ist spätestens 14 Tage vor Meldung

dem Zeitpunkt, ab dem die Limousinendienste angeboten oder aus-

geführt werden, beim Amt einzureichen.

2 Mit der Meldung sind folgende Angaben bekannt zu geben und

Unterlagen einzureichen

a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrerin

oder des Fahrers, der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters

sowie des Unternehmens, für das die Fahrzeuge eingesetzt wer-

den,

b. Führerausweis,

c. Fahrzeugausweis.

3 Ändern sich die gemeldeten Angaben oder wird das Dienstleis-

tungsangebot dauerhaft eingestellt, ist dies dem Amt innert 14 Tagen

mitzuteilen.

1 Ist die Meldung mit den notwendigen Angaben erfolgt und Plakette

sind die Unterlagen vollständig, erhält die meldende Person die Pla-

kette.

2 Die Plakette ist gut sicht- und lesbar an der Frontscheibe des Fahr-

zeugs anzubringen, bevor Limousinendienste ausgeführt oder ange-

boten werden. Sie darf die Sicht nicht beeinträchtigen.

3 Für Limousinenfahrerinnen und Limousinenfahrer gilt das Anwerbeverbot

Anwerbeverbot gemäss § 17 sinngemäss.

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E. Gebühren

V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)

Abs. 1 PTLG werden folgende Gebühren erhoben

a. Prüfung der Gesuche um Erteilung und Erneuerung

des Taxiausweises

Fr. 80-200

b. Prüfung der Gesuche um Erteilung der Taxifahrzeug-

bewilligung

Fr. 40-80

c. Ausstellung der Plakette

Fr. 40

Fr. 30

d. Registereinträge

e. Ausstellung eines neuen Taxiausweises, einer neuen

Taxifahrzeugbewilligung oder einer neuen Plakette

bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Änderung

während laufender Gültigkeitsdauer

Fr. 20

2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni

19664 ist ergänzend anwendbar.

F. Übergangsbestimmungen

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