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935.51 PTLGLTL CH-ZH

Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) (PTLG)

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

1 Dieses Gesetz regelt den entgeltlichen Personentransport mit

Taxis oder Limousinen.

2 Es gilt nicht für

a. Behinderten-, Schüler-, Arbeiter- und Ambulanztransporte,

b. Personentransporte mit Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindig-

keit von 30 km/h,

c. Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen

eingerechnet ist und wenn die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km

beträgt,

d. Mitfahrgelegenheiten, bei denen mitfahrende Personen höchstens

den auf sie entfallenden Anteil an den Fahrzeugkosten decken.

B. Taxis

Taxis sind Personenwagen für den berufsmässigen Personen- Begriff

transport, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und mit einer

Taxilampe gekennzeichnet sind.

1 Die für das Taxiwesen zuständige Direktion (Direktion) er- Kantonale

teilt die Bewilligung für das Führen eines Taxis (Taxiausweis) Gesuch- Bewilligungen

stellerinnen oder Gesuchstellern, die

a. im Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Personentrans-

port sind,

a. Taxiausweis

1. 1. 24-123

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b. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die mindestens

dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens

für Sprachen des Europarates entsprechen,

c. in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht

wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufs-

ausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt worden sind,

d. nicht im Strafregister verzeichnet sind.

2 Der Taxiausweis ist fünf Jahre gültig und wird auf Gesuch hin er-

neuert.

1 Die Direktion erteilt die Bewilligung für Taxis (Taxifahrzeug-

bewilligung), wenn das Fahrzeug

a. den bundesrechtlichen Vorschriften für den berufsmässigen Perso-

nentransport entspricht,

b. mit einem gut lesbaren und den bundesrechtlichen Vorschriften ent-

sprechenden Taxameter ausgestattet ist.

2 Andere Technologien werden zugelassen, wenn sie einem Taxa-

meter mindestens gleichwertig sind. Die Bestimmungen zum Taxameter

gelten sinngemäss.

1 Die Gemeinden können eine Bewilligungspflicht für Taxi-

standplätze auf öffentlichem Grund vorsehen (Standplatzbewilligung).

2 Die Standplatzbewilligungen sind von den Gemeinden diskriminie-

rungsfrei und transparent mittels Ausschreibung zuzuteilen und dürfen

insbesondere nicht von einer Ortskundeprüfung abhängig gemacht wer-

den. Sie sind zu befristen.

1 Zum Einbau von Taxametern sind ausschliesslich Stellen be-

rechtigt, die von der Eidgenössischen Zollverwaltung als Montagestel-

len für Fahrtschreiber zugelassen sind.

2 Die Taxameter müssen alle zwei Jahre bei der Montagestelle über-

prüfen werden. Der Prüfbericht ist im Taxi mitzuführen.

1 Die Tarife sind am und im Taxi gut sicht- und lesbar anzu-

bringen.

2 Der Taxiausweis mit Personalien und einem Foto der Taxifahrerin

oder des Taxifahrers ist im Taxi gut sicht- und lesbar anzubringen.

1 Eine Taxifahrt darf nur dann verweigert werden, wenn

a. sie aus einem in der Person des Fahrgasts liegenden Grund unzumut-

bar ist oder

2

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b. das Taxi nicht für den vom Fahrgast gewünschten Transport aus-

gerüstet ist.

2 Das Fahrtziel ist ohne ausdrücklich anderslautende Anweisung auf

dem für den Fahrgast günstigsten Weg anzufahren.

Der Regierungsrat kann Höchsttarife zur Verhinderung von d. Tarife

Missbräuchen festlegen.

1 Taxifahrerinnen und Taxifahrer mit einer ausserkantonalen Ausserkanto-

Bewilligung dürfen im Kanton Zürich folgende Dienstleistungen ausfüh- nale Taxis

ren

a. Fahrgäste absetzen und auf der direkten Rückfahrt neue Fahrgäste

mit Zielort ausserhalb des Kantons aufnehmen,

b. auf Bestellung hin Fahrten zu einem beliebigen Zielort durchfüh-

ren.

2 Auf Verlangen der Vollzugsbehörde ist die Erfüllung dieser Vor-

gaben mit einer Quittungskopie mit Zeitangabe nachzuweisen.

C. Limousinen

Limousinen sind Personenwagen für den Personentransport Begriff

gegen Bezahlung, die der Direktion gemeldet und mit einer Plakette

gekennzeichnet sind.

1 Die Direktion regelt die Vorgaben an die Plakette. Diese Plakette

wird für einen bestimmten Personenwagen ausgestellt und lautet auf die

Halterin oder den Halter.

2 Wer über eine Taxifahrzeugbewilligung verfügt, erhält die Plakette

für das gleiche Fahrzeug auf Verlangen gebührenfrei.

Wer Limousinendienste ausführt oder anbietet, meldet der Meldepflicht

Direktion

a. die Personen, die diese Fahrten ausführen,

b. die Limousinen, mit denen diese Fahrten ausgeführt werden, und

deren Halterinnen oder Halter.

1. 1. 24-123

3

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D. Gemeinsame Bestimmungen

Vermittlung von

Fahraufträgen

mit Taxis oder

Limousinen

Mitführen der

Bewilligungen

Fahrtenbuch

Die Vermittlung von Fahraufträgen mit Taxis oder Limousi-

nen ist nur erlaubt, wenn die Fahrerinnen oder Fahrer zum berufsmässi-

gen Personentransport befugt sind.

Die zur Berufsausübung notwendigen Bewilligungen sind

mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

1 Fahrerinnen und Fahrer, die vom Bundesrecht nicht zum

Einbau eines Fahrtschreibers verpflichtet sind, führen ein Fahrten-

buch.

2 Sie erfassen im Fahrtenbuch für jeden Personentransport

a. Datum,

b. Anfangs- und Endzeit,

c. Abfahrts- und Zielort,

d. Fahrpreis.

3 Gestützt auf das Fahrtenbuch müssen die Personentransporte über

einen Zeitraum von einem Jahr überprüft werden können. Das Fahrten-

buch ist jederzeit aktuell zu halten und im Fahrzeug mitzuführen.

4 Die Fahrerinnen und Fahrer legen das Fahrtenbuch den zuständi-

gen Behörden auf Verlangen vor.

5 Daten betreffend die Fahrgäste dürfen nicht bekannt gegeben wer-

den.

Taxis

E. Verwaltungsmassnahmen und Strafen

a. Verwaltungs-

massnahmen

b. Strafen

1 Der Taxiausweis kann vorübergehend oder dauerhaft ent-

zogen werden, wenn

a. die Voraussetzungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c oder d nicht mehr erfüllt

sind oder

b. wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz oder

dessen Ausführungsbestimmungen verstossen wurde.

2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3 Verwaltungsmassnahmen können unabhängig von einer Bestrafung

angeordnet werden.

1 Wer ein Taxi ohne Taxiausweis oder Taxifahrzeugbewilli-

gung führt, wird mit Busse bestraft.

2 Andere Verstösse gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungs-

bestimmungen werden mit Ordnungsbussen geahndet.

4

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1 Bei wiederholten Verstössen der Halterinnen oder Halter Limousinen

gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen kann die

Plakette vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden. In leichten

Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Der Entzug kann

unabhängig von einer Bestrafung angeordnet werden.

2 Verstösse gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmun-

gen werden mit Ordnungsbussen geahndet.

F. Weitere Bestimmungen

1 Die Vollzugsbehörde erhebt Gebühren für

a. die Ausstellung und Erneuerung des Taxiausweises gemäss § 3,

b. die Erteilung der Taxifahrzeugbewilligung gemäss § 4,

c. die Ausstellung der Plakette gemäss § 14,

d. die Aufnahme in das Register gemäss § 24 Abs. 1 lit. c und d.

2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Gebühren in einer Verord-

nung.

Gebühren-

erhebung

1 Die Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht ausdrück- Zuständigkeiten

lich eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

2 Die Kontrolle auf der Strasse erfolgt durch die Polizei.

1 Die Direktion führt ein Register über

a. die Taxiausweise,

b. die Taxifahrzeugbewilligungen,

c. die gemeldeten Limousinen,

d. die Personen und Unternehmen, die Taxi- oder Limousinendienste

anbieten,

e. die Verwaltungsmassnahmen und Bussen, die gestützt auf dieses Ge-

setz oder dessen Ausführungsbestimmungen ergangen sind.

2 Die Vollzugsbehörden melden Strafen und Massnahmen der Direk-

tion und können im Rahmen von laufenden Verfahren gemäss §§ 19–

21 Einsicht in das Register nehmen.

Register

Die Gemeinden können die Benützung von Tram- und Bus- Kommunale

spuren und das Befahren von Fahrverbotszonen vorsehen.

Kompetenzen

1. 1. 24-123

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G - Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG)

G. Schlussbestimmungen

Übergangs-

bestimmung

Geltungsdauer

Bestehende kommunale Bewilligungen gelten längstens wäh-

rend zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

1 Die Geltung dieses Gesetzes ist auf 15 Jahre ab Inkrafttre-

ten befristet.

2 Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates spätes-

tens drei Jahre vor Ablauf der Frist über eine Verlängerung der Gel-

tungsdauer.

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1 OS 78, 513.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024 (ABI 2023-09-29).

3 ABI 2016-02-26.

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