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Art. 7 : Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive

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Art. 7

Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie Betreibungs- und

Konkursämter haben der zuständigen Direktion des Regierungsrates

den Eintritt von Verbotsgründen mitzuteilen.

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