935.41
CH-ZH
Art. 7 : Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive
Art. 7
Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie Betreibungs- und
Konkursämter haben der zuständigen Direktion des Regierungsrates
den Eintritt von Verbotsgründen mitzuteilen.