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Art. 4 : Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive

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Art. 4

Als Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privat-

detektive dürfen sich nur Schweizer Bürger betätigen, die

a.

b. nicht durch einen anderen Kanton in der Ausübung dieser Tätig-

с.

keit ganz oder teilweise eingestellt sind,

d. voll handlungsfähig sind.

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