935.41
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive
Art. 4
Als Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privat-
detektive dürfen sich nur Schweizer Bürger betätigen, die
a.
b. nicht durch einen anderen Kanton in der Ausübung dieser Tätig-
с.
keit ganz oder teilweise eingestellt sind,
d. voll handlungsfähig sind.