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Art. 2 : Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive

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Art. 2

Geschäftsagent ist, wer gegen Entgelt

a. Dritte bei Rechtsgeschäften oder zur Wahrung rechtlicher Inte-

ressen berät oder vertritt,

b. für Dritte Forderungen einzieht, für sie oder sich selber Forderun-

gen aufkauft, verkauft oder derartige Geschäfte vermittelt,

c. für Rechtsberater oder -vertreter Kunden wirbt.

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