935.41
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive
Art. 2
Geschäftsagent ist, wer gegen Entgelt
a. Dritte bei Rechtsgeschäften oder zur Wahrung rechtlicher Inte-
ressen berät oder vertritt,
b. für Dritte Forderungen einzieht, für sie oder sich selber Forderun-
gen aufkauft, verkauft oder derartige Geschäfte vermittelt,
c. für Rechtsberater oder -vertreter Kunden wirbt.