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935.41 CH-ZH

Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Dem Gesetz untersteht, wer sich als Geschäftsagent, Liegen-

schaftenvermittler oder Privatdetektiv selbstständig oder unselbst-

ständig betätigt.

Geschäftsagent ist, wer gegen Entgelt

a. Dritte bei Rechtsgeschäften oder zur Wahrung rechtlicher Inte-

ressen berät oder vertritt,

b. für Dritte Forderungen einzieht, für sie oder sich selber Forderun-

gen aufkauft, verkauft oder derartige Geschäfte vermittelt,

c. für Rechtsberater oder -vertreter Kunden wirbt.

Das Gesetz ist auch auf Organe, Angestellte oder Mitarbeiter

von Vereinigungen mit oder ohne juristische Persönlichkeit anwend-

bar.

Als Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privat-

detektive dürfen sich nur Schweizer Bürger betätigen, die

a.

b. nicht durch einen anderen Kanton in der Ausübung dieser Tätig-

с.

keit ganz oder teilweise eingestellt sind,

d. voll handlungsfähig sind.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die

Betätigung als Geschäftsagent, Liegenschaftenvermittler oder Privat-

detektiv Personen verbieten, die

a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens, besonders wegen eines

solchen gegen das Vermögen, verurteilt worden sind,

b. wegen anderer wichtiger Gründe, wie wiederholt eingestellter

Strafuntersuchungen, fruchtloser Pfändungen, Konkurses, das er-

forderliche Zutrauen nicht mehr geniessen. Diese Personen sind

vorher anzuhören.

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935.41 Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler, Privatdetektive – G

Das Verbot ergeht auf bestimmte Zeit oder auf Lebensdauer

und darf nur binnen folgender Fristen ausgesprochen werden

a. im Falle strafrechtlicher Verurteilung bis zum Ablauf von fünf

Jahren seit Erstehung der Freiheitsstrafe oder bei bedingter Entlas-

sung bis zum Ablauf von drei Jahren seit Beendigung der Probezeit

oder bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges innerhalb der

Probezeit,

b. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von § 5 lit. b innert fünf

Jahren seit ihrem Eintritt.

Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie Betreibungs- und

Konkursämter haben der zuständigen Direktion des Regierungsrates

den Eintritt von Verbotsgründen mitzuteilen.

An hiefür unpassenden Orten, wie Spitälern, ähnlichen An-

stalten, Krankenzimmern, sowie bei Todesfällen während der folgen-

den 14 Tage und an Sonn- und Feiertagen dürfen diesem Gesetz unter-

stellte Personen keine Aufträge werben.

1 Wer diesem Gesetz oder dem Verbot der zuständigen Direk-

tion des Regierungsrates zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. Die

Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter.3

2 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz verjähren in sechs

Monaten seit der Entdeckung, jedenfalls aber in zwei Jahren seit der

Begehung.

lichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.

2

1 OS 37, 55 und GS VII, 414.

2 Vom Bundesrat genehmigt am 29. Juli 1944.

3 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil

des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006

(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

4 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

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