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Art. 9 : Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe

: Unterhaltungsgewerbegesetz
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Art. 9 : Unterhaltungsgewerbegesetz

Bewilligungspflichtige Unterhaltungsgewerbe im Sinne dieses

Gesetzes sind

a. Darbietungen, bei denen ein kultureller, sportlicher oder wissen-

schaftlicher Wert nicht überwiegt,

b.9

c. weitere Unterhaltungsgewerbe ähnlicher Art, die durch Verord-

nung des Regierungsrates der Bewilligungspflicht unterstellt wer-

den.

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