935.32
CH-ZH
Art. 9 : Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe
: Unterhaltungsgewerbegesetz
Art. 9 : Unterhaltungsgewerbegesetz
Bewilligungspflichtige Unterhaltungsgewerbe im Sinne dieses
Gesetzes sind
a. Darbietungen, bei denen ein kultureller, sportlicher oder wissen-
schaftlicher Wert nicht überwiegt,
b.9
c. weitere Unterhaltungsgewerbe ähnlicher Art, die durch Verord-
nung des Regierungsrates der Bewilligungspflicht unterstellt wer-
den.