935.32
CH-ZH
Art. 8 : Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe
: Unterhaltungsgewerbegesetz
Art. 8 : Unterhaltungsgewerbegesetz
1 Die zuständigen Behörden können die Ausübung eines Un- Bedingungen,
terhaltungsgewerbes zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit Massnahmen
und Ordnung entweder an Bedingungen und Auflagen knüpfen oder
verbieten.
1. 1. 22-115
1
935.32 Unterhaltungsgewerbegesetz
2 Sie können insbesondere das Mindestzutrittsalter, die Betriebs-
zeiten und den Einsatz von Aufsichtspersonal festlegen.
Bewilligungs-
pflicht
a. Umfang
b. Ausnahmen
Erteilung
der Bewilligung
Voraus-
setzungen
a. Persönliche
II. Bewilligungspflichtiges Unterhaltungsgewerbe