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935.32 CH-ZH

Art. 8 : Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe

: Unterhaltungsgewerbegesetz
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Art. 8 : Unterhaltungsgewerbegesetz

1 Die zuständigen Behörden können die Ausübung eines Un- Bedingungen,

terhaltungsgewerbes zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit Massnahmen

und Ordnung entweder an Bedingungen und Auflagen knüpfen oder

verbieten.

1. 1. 22-115

1

935.32 Unterhaltungsgewerbegesetz

2 Sie können insbesondere das Mindestzutrittsalter, die Betriebs-

zeiten und den Einsatz von Aufsichtspersonal festlegen.

Bewilligungs-

pflicht

a. Umfang

b. Ausnahmen

Erteilung

der Bewilligung

Voraus-

setzungen

a. Persönliche

II. Bewilligungspflichtiges Unterhaltungsgewerbe

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