935.32
CH-ZH
Art. 7c : Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe
: Unterhaltungsgewerbegesetz
Art. 7c : Unterhaltungsgewerbegesetz
7 Kontrollen aus begründetem Anlass und Bewilligungen nach Gebühren-
diesem Gesetz sind gebührenpflichtig. Die Gebühr ist so anzusetzen, pflicht
dass sie den Verwaltungs- und Kontrollaufwand deckt.
Auflagen und