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Art. 7c : Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe

: Unterhaltungsgewerbegesetz
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Art. 7c : Unterhaltungsgewerbegesetz

7 Kontrollen aus begründetem Anlass und Bewilligungen nach Gebühren-

diesem Gesetz sind gebührenpflichtig. Die Gebühr ist so anzusetzen, pflicht

dass sie den Verwaltungs- und Kontrollaufwand deckt.

Auflagen und

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