935.32
CH-ZH
Art. 6 : Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe
: Unterhaltungsgewerbegesetz
Art. 6 : Unterhaltungsgewerbegesetz
Für ein Unterhaltungsgewerbe ist eine dem Betrieb entspre- Haftpflicht-
chende, ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder nach- versicherung
zuweisen.