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Art. 6 : Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe

: Unterhaltungsgewerbegesetz
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Art. 6 : Unterhaltungsgewerbegesetz

Für ein Unterhaltungsgewerbe ist eine dem Betrieb entspre- Haftpflicht-

chende, ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder nach- versicherung

zuweisen.

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