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Art. 3 : Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe

: Unterhaltungsgewerbegesetz
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Art. 3 : Unterhaltungsgewerbegesetz

Unterhaltungsgewerbe, die eine verrohende Wirkung ausüben, Verbotene

zur Begehung von strafbaren Handlungen aufreizen oder in gemeiner Unterhaltungs-

Weise Menschen oder Menschengruppen verächtlich machen, sind ver- gewerbe

boten.

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