935.32
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe
: Unterhaltungsgewerbegesetz
Art. 3 : Unterhaltungsgewerbegesetz
Unterhaltungsgewerbe, die eine verrohende Wirkung ausüben, Verbotene
zur Begehung von strafbaren Handlungen aufreizen oder in gemeiner Unterhaltungs-
Weise Menschen oder Menschengruppen verächtlich machen, sind ver- gewerbe
boten.